New Regulations in Labor and Welfare Legislation (Neuregelungen Im Arbeits- Und Sozialrecht)- German Text Only

January 16, 2003

Mit Wirkung zum 1. Januar 2003 sind das Erste und Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz I und II") in Kraft getreten. Diese Gesetze bringen einige für die Praxis bedeutsame Neuregelungen im Bereich des Arbeits-, Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrechts.

Wesentlicher Inhalt Der Neuregelungen

  1. TzBfG - Erleichterung der befristeten Einstellung älterer Arbeitnehmer

Die Bereitschaft von Arbeitgebern, verstärkt ältere Arbeitnehmer einzustellen, soll durch eine Änderung der Regelungen des TzBfG erhöht werden. Zu diesem Zweck wird die Altersgrenze, ab der mit Arbeitnehmern sachgrundlose Befristungsabreden abgeschlossen werden können, vom 58. auf das 52. Lebensjahr gesenkt. Im Ergebnis kann damit - im Anschluß an eine vorherige zweijährige sachgrundlose Befristung - eine befristete Einstellung eines älteren Arbeitnehmers ab dem 50. Lebensjahr ohne sachlichen Grund erfolgen. Diese Erleichterung gilt zunächst bis zum 31.12.2006.

2. Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)

Die Rahmenbedingungen der Arbeitnehmerüberlassung werden grundlegend geändert. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß besondere Regelungen für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung – insbesondere das besondere Befristungs-, Wiedereinstellungs- und Synchronisationsverbot sowie die Beschränkung der Überlassungsdauer auf 24 Monate - entfallen können, wenn ein angemessener Schutz der Leiharbeitnehmer durch tarifliche Regelungen sichergestellt ist. Mit diesem Ziel richten sich die politischen Erwartungen an die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche, bis zum 31.12.2003 Tarifverträge abzuschließen, in denen die wesentlichen Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer geregelt werden.

Sollten derartige Tarifabschlüsse bis zum 31.12.2003 nicht erzielt werden können, gelten mit Wirkung ab dem 01.01.2004 die grundlegend geänderten Vorschriften des AÜG. Der neueingeführte gesetzliche Anspruch auf Gleichbehandlung sieht vor, daß Leiharbeitnehmer während der Dauer ihrer Überlassung an einen Entleiher vom 1. Tag der Überlassung an die gleichen Arbeitsbedingungen (Arbeitsentgelt, Arbeitszeit, etc.) beanspruchen können wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleiherbetriebes.

Um einen Anreiz zur verstärkten Einstellung von Arbeitslosen zu schaffen, läßt der Gesetzgeber eine Ausnahme für zuvor arbeitslose Leiharbeitnehmer zu. Für die Dauer von höchstens 6 Wochen dürfen diese zu einem Mindestarbeitsentgelt in Höhe ihres vorherigen Arbeitslosengeldes beschäftigt werden.

3. Personal-Service-Agenturen (PSA)

Die Einrichtung von Personal-Service-Agenturen ist ein Kern der Vorschläge der sog. Hartz-Kommission. Die PSA steht für ein neues Konzept der vermittlungsorientierten Arbeitnehmerüberlassung, das vor allem Arbeitslosen mit Vermittlungshemmnissen neue Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eröffnen soll.

Mit diesem Ziel sollen die Personal-Service-Agenturen vom Arbeitsamt vorgeschlagene Arbeitslose einstellen und diese an interessierte Betriebe verleihen. Zwischen der PSA und dem eingestellten Arbeitnehmer wird ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet. Für die Entlohnung bzw. die sonstigen Arbeitsbedingungen gelten dabei grundsätzlich die jeweiligen arbeits- bzw. tarifvertraglichen Regelungen. Soweit tarifliche Regelungen nicht bestehen, gelten ab dem 01.01.2004 die Sonderregelungen des AÜG (s.o.).

In verleihfreien Zeiten sollen die Arbeitnehmer in der PSA - möglichst bezogen auf die konkreten Anforderungen der Entleiherbetriebe - qualifiziert und weitergebildet, aber auch bei der Suche nach einer Dauerbeschäftigung außerhalb der PSA unterstützt werden.

 4. Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuche (§§ 37a, 140 SGB III n.F.)

Arbeitnehmer und Personen, die aus sonstigen Gründen (z.B. als Bezieher von Krankengeld) Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit entrichten, sind künftig verpflichtet, sich frühzeitig vor Beendigung ihres Versicherungspflichtverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden. Die Verpflichtung zur „frühzeitigen Arbeitssuche" besteht unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes, d.h. bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen regelmäßig nach Zugang der Kündigung bzw. nach Abschluß des Aufhebungsvertrages. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist eine Meldung frühestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ende erforderlich.

Bei verschuldet verspäteter Meldung des Arbeitnehmers beim Arbeitsamt mindert sich im Falle anschließender Arbeitslosigkeit das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe für jeden Tag der Verspätung (höchsten jedoch für 30 Tage) um:

  • € 7,-- bei einem vorherigen Bruttomonatsverdienst von bis zu € 1.700,--;
  • € 35,-- bei einem vorherigen Bruttomonatsverdienst zwischen € 1.700,-- und € 3.100,--;
  • € 50,-- bei einem vorherigen Bruttomonatsverdienst von mehr als zwischen € 3.100,--.

Da der Arbeitgeber im Rahmen von Aufhebungsverhandlungen weitgehende Aufklärungspflichten hat, sollte er den Arbeitnehmer auf die Pflicht zur frühzeitigen Meldung hinweisen. Die Regelungen treten

zum 01.07.2003 in Kraft.

5.Existenzgründerzuschuß bei „Ich-AG" (§ 421l SGB III)

Hinter dem Begriff der „Ich-AG" verbirgt sich eine neue Initiative zur Förderung von Existenzgründern. Personen, die ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beenden, sollen danach in der wirtschaftlich schwierigen Anlaufphase durch einen Existenzgründerzuschuß unterstützt werden. Die Förderregelungen des SGB III werden durch besondere sozialversicherungsrechtliche Regelungen ergänzt. Danach wird grundsätzlich vermutet, daß Personen, die einen Antrag auf einen Existenzgründerzuschuß gestellt haben, selbständig tätig sind. Die Zuschüsse für Existenzgründer sind steuerfrei, werden aber im Rahmen des sog. Progressionsvorbehaltes steuerlich berücksichtigt.

6. Neuregelung der „Mini-Jobs" (§§ 8, 8a SGB IV n.F.)

Unter dem Schlagwort „Mini-Jobs" haben sich Koalition und Opposition im Vermittlungsausschuß auf strukturelle Änderungen des Sozialversicherungs- und Steuerrechts im sog. „Niedriglohnsektor" geeinigt. Die Neuregelungen treten zum 01.04.2003 in Kraft. Danach werden die Rahmenbedingungen für geringfügige Beschäftigungen erleichtert. Im einzelnen gilt folgendes:

Die bisherige Entgeltgrenze wird von € 325,-- auf € 400,-- monatlich angehoben.

  • Die bisherige Zeitgrenze der Geringfügigkeit von 15 Stunden pro Woche entfällt.
    Alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse werden zusammengerechnet. Bei Überschreiten der Entgeltgrenze von € 400,-- besteht deshalb Sozialversicherungspflicht (bei einem Gesamtentgelt von weniger als € 800,-- gilt indes ab dem 01.04.2003 eine „Gleitzone" mit progressiv ansteigenden Sozialversicherungsbeiträgen).
    Grundsätzlich werden alle geringfügigen Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen zusammenge- rechnet. Hier gilt gegenüber dem bisherigen Recht eine ichtige Ausnahme: Eine (einzelne) geringfügige Beschäftigung bleibt zusammenrechnungsfrei und kann neben einer auptbeschäfti- gung ausgeübt werden.
  • Für geringfügige Beschäftigungen im gewerblichen Bereich sind Pauschalabgaben in Höhe von 25 % des Arbeitsentgelts zu entrichten (davon entfallen 12 % auf die Rentenversicherung, 11 % auf die Krankenversicherung und 2 % auf Steuern). Die pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung kann der Arbeitnehmer bis zum vollen Beitragssatz (im Jahr 2003 = 19,5 %) aufstocken und damit einen vollwertigen Rentenversicherungsschutz erwerben.
    Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten werden nur Pauschalabgaben in Höhe von 12 % des Arbeitsentgelts fällig (davon je 5 % für die Renten- und Krankenversicherung und 2 % Steuern). Auch hier besteht für den Arbeitnehmer die Option zur Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge.

Die Pauschalabgaben werden zentral an die Bundesknappschaft als gemeinsame Einzugsstelle der Sozialversicherung und der Finanzbehörden abgeführt und von dort an die jeweiligen Träger verteilt.

7. Streichung des geplanten § 629 a BGB

Die ursprüngliche Idee eines besonderen Anspruchs des gekündigten Arbeitnehmers auf Freistellung zur Stellensuche und Teilnahme an Trainingsmaßnahmen hat der Gesetzgeber nach den Beratungen im Vermittlungsausschuß fallengelassen. Es bleibt daher beim allgemeinen Anspruch aus § 629 BGB, der dispositiv und häufig schwer durchsetzbar ist.

McDermott Will & Emery

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