Überblick
Seit dem 13. März 2019 steht nun fest, was die Gesetzesinitiative von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) in Form des Termin- und Versorgungsgesetzes (TSVG) für Finanzinvestoren bedeutet. Die Möglichkeiten von Finanzinvestoren, die Krankenhäuser erworben haben oder dies planen, um mittels dieser Medizinische Versorgungszentren (MVZ) zu gründen, zu erwerben oder sich daran zu beteiligen, wird durch das TSVG weiter eingeschränkt. Die Änderungen bei den Gründungsvoraussetzungen für MVZ wirken sich in den einzelnen ärztlichen Tätigkeitsbereichen unterschiedlich aus; besonders stark sind Investoren in der zahnärztlichen Versorgung von der Gesetzesänderung betroffen.
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Quotenregelung:
Die MVZ-Gründungsbefugnis von Krankenhäusern wird künftig im Bereich der Zahnmedizin an die Anzahl und Größe der MVZ geknüpft, die von einem Krankenhausträger im Planungsbereich einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung bereits betrieben werden. Das TSVG gibt prozentual gestaffelt Anteile pro Planungsbereich vor, die von einem oder mehreren durch ein Krankenhaus betriebene zahnärztliche MVZ maximal erreicht werden dürfen. Die Quotenregelung gilt dabei je Krankenhaus bzw. Krankenhausträger und damit je Investor – es sei denn, ein Investor hält mehrere Krankenhäuser. Sie bezieht sich nicht auf sämtliche in einem Planungsbereich durch Krankenhäuser betriebene zahnärztliche MVZ. Im Grund-satz kann nach der künftigen Quotenregelung ein Krankenhaus – zahnmedizinische MVZ nur noch gründen oder diese erweitern, wenn und soweit der Versorgungsanteil, d.h. die Anzahl der vertragszahnärztlichen Sitze dieses Krankenhauses, im Planungsbereich 10 % nicht überschreitet. Nur in Planungsbereichen von Kassenzahnärztlichen Vereinigungen mit einer Unterversorgung von 50 % liegt der Anteil der einem Krankenhaus maximal zurechenbaren vertragsarztrechtlichen Sitze höher, nämlich bei 20 % bzw. bei mindestens fünf vertragszahnärztlichen Sitzen. In Planungsbereichen, in denen eine Überversorgung in Höhe von 10 % besteht, d.h. der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 % über-schritten wird, liegen die einem Krankenhaus maximal zurechenbaren vertragsarztrechtlichen Sitze dagegen nur bei 5 %. In einem MVZ angestellte Ärzte, die lediglich privatärztlich und damit nicht auf vertragsarztrechtlichen Sitzen tätig sind, werden bei diesen Begrenzungen nicht berücksichtigt.
Bestandsschutz:
Ein rückwirkender Wegfall der Gründungsberechtigung für bereits gegründete zahnärztliche Krankenhaus-MVZ ist ausgeschlossen. Entsprechend bleibt die Nachbesetzung von Vertragszahnarztsitzen oder Anstellungen in bereits bestehende Versorgungsanteile, auch wenn diese über den künftig geltenden Quoten liegen, weiterhin möglich. Dagegen werden der Möglichkeit, die Anzahl der vertragszahnärztlichen Sitze in durch ein Krankenhaus/einen Investor betriebenen MVZ zu erhöhen, durch die Neuregelung Grenzen gesetzt. Hier handelt es sich um noch nicht bestehende Versorgungsanteile, die von der Bestandschutzregelung nicht erfasst werden.
Humanmedizinische MVZ:
MVZ im humanmedizinischen Bereich sind von der Quotenregelung nicht betroffen. Auch das ursprünglich einmal angedachte Prüfungsrecht des Zulassungsausschusses bei der Nachbesetzung einer vertragsärztlichen Stelle im MVZ wird nicht Gesetz. Es wird jedoch die MVZ-Gründungsbefugnis von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen insoweit eingeschränkt, als sie nur noch zur Gründung fachbezogener MVZ berechtigt sind. Was unter „fachbezogen“ zu verstehen ist, ist nicht abschließend geregelt und bleibt recht unklar. Zumindest wurde durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit mit der Einfügung eines weiteren Halbsatzes klargestellt, dass der Fachbezug auch bei „zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten“ gegeben ist. Beispielhaft für diese zusammenhängenden ärztlichen Leistungen werden in der Gesetzesbegründung hausärztliche, internistische, urologische, kardiologische und radiologische Leistungen genannt. Die zusammenhängenden ärztlichen Leistungen müssen nicht – wie ursprünglich einmal vom Gesetzgeber angedacht – unter einem Dach angeboten werden.
Die am 13. März 2019 beschlossene Fassung des Entwurfes des TSVG wird im April erneut dem Bundesrat vorgelegt werden. Da es sich um ein nicht durch den Bundesrat zustimmungspflichtiges Gesetz handelt, werden die wesentlichen Teile des TSVG damit Anfang Mai in Kraft treten.
Mit dem TSVG werden weitere Beschränkungen für Finanzinvestoren Gesetz, die sich über Krankenhäuser an zahnärztlichen MVZ beteiligen wollen oder diese bereits (mit)betreiben. Ob die künftig geltende Quotenregelung im zahnärztlichen Bereich verfassungsrechtlich und europarechtlich haltbar ist, wird rechtlich zu klären sein. Insbesondere bleibt die vom Gesetzgeber bereits 2011 im GKV-Versorgungsstrukturgesetz behauptete Gefahr, dass medizinische Entscheidungen von Kapitalinteressen beeinflusst werden könnten, weiterhin eine bloße Behauptung, die der Gesetzgeber bis-her nicht belegen konnte und allenfalls ansatzweise zu belegen versucht. Auch die unterschiedliche rechtliche Behandlung von zahnärztlichen MVZ einerseits und humanmedizinischen MVZ andererseits begründet der Gesetzgeber kaum. Das Argument, es sei zwischen „guten und schlechten“ Kapitalgebern zu unterscheiden, wird rechtlich jedenfalls keinen Bestand haben können.