Kartellrecht in Zeiten von Corona - eine Übersicht | McDermott

Kartellrecht in Zeiten von Corona – eine Übersicht

Überblick


Die Corona-Krise beeinträchtigt alle Lebensbereiche. Unternehmen und ihre Mitarbeiter sehen sich mit einer Vielzahl an oftmals existenzgefährdenden Herausforderungen konfrontiert. Parlamente, Regierungen und Verwaltungen versuchen, flexibel auf diese Herausforderungen zu reagieren. Das gilt auch für das Bundeskartellamt, die Europäische Kommission und andere Kartellbehörden. Der folgende Beitrag beantwortet in aller Kürze die im kartellrechtlichen Zusammenhang wesentlichen Fragen.

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  1. Dürfen Unternehmen jetzt Preis- oder Mengenkartelle bilden oder Märkte aufteilen?

    Nein. Die so genannten „Hardcore-Kartelle“ bleiben weiterhin streng verboten.

  2. Was ändert sich denn dann infolge der Corona-Krise?

    Es gibt keine neuen Gesetze oder Gesetzesregelungen. Viele Kartellbehörden auf der ganzen Welt haben aber angekündigt, die bestehenden Vorschriften unter Berücksichtigung der außerordentlichen Umstände anzuwenden. Das bedeutet, dass zum Beispiel Kooperationen zwischen Wettbewerbern, die in Vorkrisenzeiten kartellrechtlich unzulässig gewesen wären, nunmehr für eine Übergangszeit zulässig sein können.Weiterführende Informationen:

  3. Gelten die „gelockerten Regeln“ für alle Wirtschaftsbereiche?

    Es muss sichergestellt sein, dass die Gesundheitsversorgung sichergestellt, Lieferketten aufrechterhalten bleiben und Güter und Dienstleistungen die Endverbraucher erreichen.Insbesondere Maßnahmen, die diesen Zwecken dienen, profitieren von den flexibel angewandten kartellrechtlichen Regeln.Weiterführende Informationen:

  4. Gibt es auch Bereiche, in denen die Corona-Krise dazu führt, dass die kartellrechtlichen Regeln verschärft werden?

    Es ist nicht damit zu rechnen, dass die geltenden Regeln verschärft werden. Aber verschiedene Kartellbehörden haben angekündigt, genau zu beobachten, ob Unternehmen versuchen, die Krise zu nutzen, um davon zu profitieren (Virus-profiteering).Im besonderen Fokus sind dabei insbesondere besonders hohe Preise bzw. auffällige Preissteigerungen.Weiterführende Informationen:

  5. Haben Unternehmen die Möglichkeit, sich bestätigen zu lassen, dass sie kartellrechtskonform handeln?

    Das Prinzip der „Selbstveranlagung“ gilt weiterhin. Unternehmen müssen also grundsätzlich selbst beurteilen, ob sie kartellrechtskonform handeln. Es gibt aber, wie auch schon vor der Corona-Krise, die Möglichkeit, in Zweifelsfällen geplante Maßnahmen mit den Kartellbehörden (telefonisch oder per E-Mail) zu besprechen. Vermehrt gehen Behörden dazu über, besondere Corona-Kontaktadressen bereitzustellen und / oder „Task Forces“ zu bilden.

    Europäische Kommission

    Dedicated mailbox (COMP-COVID-ANTITRUST@ec.europa.eu) that can be used to seek informal guidance on specific initiatives.

    Griechenland

    Greek Competition Authority sets up a task force to address possible distortions of competetion due to the Covid-19 pandemic.

    Luxemburg

    Luxemburg: Document d’orientation à destination des entreprises Impact du Covid-19 sur les actions du Conseil de la concurrence.

    Niederlande

    The Dutch Autoriteit Consument & Market is ready to answer any questions about collaborations that companies wish to launch in order to combat the crisis.

    Schweiz

    Die Wettbewerbskommission steht für Auskünfte zur Verfügung.

    Spanien

    Spanische Kartellbehörde: Buzón especial para denuncias y consultas relacionadas con la pandemia – COVID-19.

    Vereinigte Staaten

    Requesting US Justice Department business review letters related to COVID-19.

    Stand: 3. April 2020.

  6. Sind die Kartellbehörden denn weiterhin erreichbar?Ja. Die Kartellbehörden arbeiten weiter, auch wenn Vor-Ort-Termine derzeit nicht möglich sind und die Behörden die Erreichbarkeit insgesamt den Umständen angepasst haben. Sowohl das deutsche Bundeskartellamt (Teil 1/ Teil 2) als auch die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde haben entsprechende Mitteilungen veröffentlicht. Zu Besonderheiten bei der Fusionskontrolle siehe die Antwort auf die nächste Frage.
  7. Hat die Corona-Krise Auswirkungen auf fusionskontrollrechtliche Verfahren?

    Die Auswirkungen sind von Behörde zu Behörde unterschiedlich:

    Europäische Kommission

    Es wird empfohlen, von Anmeldungen abzusehen. Anmeldungen sind aber weiterhin möglich und können, abweichend vom üblichen Verfahren, per Email eingereicht werden.

    Bundeskartellamt

    Es gibt es offiziell keine Einschränkungen, die üblichen Fristen und Formalien gelten unverändert. Das Bundeskartellamt bittet Unternehmen allerdings darum, „in jedem Einzelfall zu überdenken, ob ein Vorhaben in diesen Tagen dem Bundeskartellamt vorgelegt werden muss“.

    Österreich

    Anmeldungen können per Email eingereicht werden. Die vierwöchige Prüfungsfrist läuft aber erst ab dem 1. Mai 2020.

    Belgien

    Unternehmen sind aufgefordert, nicht wichtige Vorhaben möglichst vorerst nicht anzumelden.

    Dänemark

    Fusionskontrollrechtliche Fristen bis mindestens zum 13. April 2020 suspendiert.

    Frankreich

    Fusionskontrollrechtliche Fristen suspendiert.

    Irland

    Unternehmen sind aufgefordert, nicht wichtige Vorhaben möglichst vorerst nicht anzumelden.

    Spanien

    Fusionskontrollrechtliche Fristen suspendiert.

    GriechenlandPortugalUngarnVereinigte Staaten

    Umstellung auf elektronische Anmeldung

    EstlandFinnlandItalienKroatienLettland

    LitauenNiederlande, NorwegenPolenRumänien

    SchweizSchwedenSlowenienSlowakei

    TschechienVereinigtes Königreich

    Soweit ersichtlich keine veröffentlichten Einschränkungen

    Stand: 3. April 2020