UMRUG – Reform des Umwandlungsrechts: Umsetzung der Umwandlungs-RL | McDermott

UMRUG – Reform des Umwandlungsrechts: Umsetzung der Umwandlungs-RL

Überblick


Düsseldorf, den 10. Februar 2023 – Der Bundesrat hat am Freitag, den 10. Februar 2023 das zuvor bereits durch den Bundestag am 20. Januar 2023 beschlossene „Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie“ (UmRUG) gebilligt. Neben der Modernisierung nationaler Umwandlungsvorgänge wird durch das UmRUG erstmals der grenzüberschreitende Formwechsel sowie die grenzüberschreitende Spaltung von Unternehmen geregelt. Das Gesetz tritt unmittelbar nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft – voraussichtlich bis Ende Februar.

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1. HINTERGRUND

Das UmRUG dient der Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (EU) 2019/2121 („UmwRL“), die von der EU am 27. November 2019 als Teil eines der größten Reformpakete des europäischen Gesellschaftsrechts, des sogenannten „Company Law Package“, beschlossen wurde und eine wichtige normativen Festigung und Fortführung der Rechtsprechung des EuGH zur europäischen Niederlassungsfreiheit darstellt. Die lang ersehnte Harmonisierung durch Regelung von grenzüberschreitender Spaltung und grenzüberschreitendem Formwechsel von Kapitalgesellschaften in EU- und EWR-Ländern schafft Rechtssicherheit und eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten. Komplementiert wird das UmRUG durch das Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgVG) betreffend die grenzüberschreitende Verschmelzung sowie durch das Gesetz zur Umsetzung der mitbestimmungsrechtlichen Regelung der Umwandlungsrichtlinie (MgFSG) für grenzüberschreitende Spaltungen und Formwechsel.

2. WESENTLICHE NEUERUNGEN IN EINEM NEUEN SECHSTEN BUCH IM UMWG

Die Vorschriften über grenzüberschreitende Umwandlungsvorgänge werden in einem neuen sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes zusammengefasst. Die bewährten Grundsätze und die verweisungsreiche Systematik des deutschen Umwandlungsrechts bleiben dabei erhalten. Durch das UmRUG werden grenzüberschreitende Verschmelzungen, bei denen das gesamte Vermögen eines Unternehmens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes Unternehmen übertragen wird, in den §§ 305-319 UmwG n.F. novelliert. Zudem werden erstmals Vorgaben zur grenzüberschreitenden Spaltung in den §§ 320-332 UmwG n.F. zur Neugründung und zum grenzüberschreitenden Formwechsel in den §§ 333-345 n.F. geschaffen. Während bei der Verschmelzung zweier Rechtsträger auch deren Vermögen vereint wird, wird im Wege der Spaltung das Vermögen eines Unternehmens entweder

  • als Gesamtes auf mindestens zwei bestehende oder neu gegründete Unternehmen aufgeteilt (Aufspaltung),
  • nur ein Teil des Vermögens auf ein oder mehrere bestehende oder neu gegründete Unternehmen übertragen, wobei die Gesellschafter der abspaltenden Gesellschaft Anteile der übernehmenden Gesellschaft erhalten (Abspaltung),
  • oder ein Teil des Vermögens auf ein oder mehrere bestehende oder neu gegründete Unternehmen übertragen, wobei die neuen Anteile auf die übertragende Gesellschaft übertragen werden (Ausgliederung).

Der grenzüberschreitende Formwechsel wird in erster Linie durch die Verlegung des Sitzes eines Unternehmens unter Beibehaltung der Identität in einen anderen Staat vollzogen. Eine Vermögensübertragung findet nicht statt.

Um der, durch die Erweiterung der Möglichkeiten, gestiegenen Schutzbedürftigkeit der Beteiligten gerecht zu werden, wurden neue und zum Teil konkretisierende Vorschriften zum Schutz von Gläubigern, Arbeitnehmern und Minderheitsgesellschaftern aufgenommen. Das Verfahren der grenzüberschreitenden Umstrukturierungsmaßnahmen unter Beteiligung einer deutschen Kapitalgesellschaft und deren (Rechtmäßigkeits-) Prüfung folgt grundsätzlich dem bekannten Verfahren grenzüberschreitender Verschmelzungen.

a) Schutz der Gläubiger

Die neuen Möglichkeiten sollen gerade nicht dazu führen, dass sich Unternehmen durch geschickte Strukturmaßnahmen Forderungen entziehen können oder deren Durchsetzung erschweren. Gläubiger der übertragenden bzw. formwechselnden Gesellschaft können deshalb nach den §§ 314, 328, 341 UmwG n.F. gerichtlich Sicherheiten verlangen soweit die Erfüllung noch nicht fälliger, aber bereits vor Bekanntmachung des Verschmelzungsplans bzw. Spaltungs- oder Formwechselplans (oder seines Entwurfs) entstandener, Forderungen durch den Umwandlungsvorgang gefährdet sind. Wenn der Gläubiger dies vor dem zuständigen Gericht glaubhaft gemacht hat, sehen die §§ 316 Abs. 2 Satz 3, 329, 343 Abs. 2 Satz 3 UmwG n.F. insbesondere eine Registersperre vor, solange das Verfahren noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Das dafür zuständige Gericht ist nach den §§ 314 Abs. 5, 328, 341 Abs. 1 UmwG n.F. das Gericht in dem Bezirk, in dem sich auch das zuständige Registergericht befindet. Dieses zuständige Gericht teilt dem Registergericht auf Anforderung mit, ob ein entsprechendes Verfahren gerichtlich geltend gemacht wurde (§§ 315 Abs. 5, 329, 342 Abs. 5 n.F.).

b) Erweiterung der Prüfpflichten des Registergerichts – Missbrauchskontrolle

Das UmRUG erweitert die Befugnisse des Registergerichts. Das Registergericht hat zusätzlich zu den bestehenden Prüfpflichten eine Missbrauchskontrolle vorzunehmen soweit Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Umwandlung zu missbräuchlichen Zwecken vorgenommen werden soll, insbesondere mit dem Ziel, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder dieses zu umgehen (§§ 316 Abs. 3, 329, 343 Abs. 3 UmwG n.F.). Anhaltspunkte liegen nach dem neuen Gesetz insbesondere vor, wenn:

  • aa) ein gemäß Artikel 133 Absatz 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2017/1132 durchzuführendes Verhandlungsverfahren (zur Sicherung der Mitbestimmung) erst auf Aufforderung des Gerichts eingeleitet worden ist;
  • bb) die Zahl der Arbeitnehmer mindestens vier Fünftel des für die Unternehmensmitbestimmung maßgeblichen Schwellenwerts beträgt, im Zielland keine Wertschöpfung erbracht wird und der Verwaltungssitz in Deutschland verbleibt;
  • cc) eine ausländische Gesellschaft durch die grenzüberschreitende Umwandlung Schuldnerin von Betriebsrenten oder -anwartschaften wird und diese Gesellschaft kein anderweitiges operatives Geschäft hat.

Wird durch das Vorliegen der Anhaltspunkte eine Prüfpflicht des Registergerichts ausgelöst, so besteht für dieses eine Anhörungsmöglichkeit der im übertragenden Rechtsträger vertretenden Gewerkschaften gem. §§ 317 Nr. 5, 329, 344 Nr. 5 UmwG n.F., soweit dies für die Überprüfung der Missbräuchlichkeit notwendig ist.