Überblick Dem Transparenzgebot ist nicht genügt, wenn bei Ausgabe einer Namensschuldverschreibung eine Klausel ohne jede Beschränkung Beschlussfassungen der Gläubiger über Rechte und Pflichten der Anleger gestattet. Lesen Sie hier den vollständigen Artikel. Bleiben sie mit uns in kontakt Abonnieren Folgen Sie uns auf LinkedIn Kontaktieren Sie uns