Das neue Deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (mit einem Blick über die Grenzen) | McDermott

Das neue Deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (mit einem Blick über die Grenzen)

Überblick


Der Deutsche Bundestag hat am 11. Juni 2021 das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) beschlossen, das am 25. Juni 2021 ohne Änderungen vom Bundesrat gebilligt wurde. Das Gesetz wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Die Änderung der Kurzbezeichnung von Sorgfaltspflichtengesetz zu Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ist als Präzisierung des Gesetzeszwecks sehr zu begrüßen. Das Gesetz wird darüber hinaus auch als “Lieferkettengesetz” bezeichnet. Inhaltlich setzt es die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte vom Juni 2011 um (vergleichbar dem Modern Slavery Act 2015 im Vereinigten Königreich).

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Sinn und Zweck des Gesetzes
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz dient dem Schutz der Menschenrechte und der Sicherstellung eines nachhaltigen globalen Wirtschaftens. Es verpflichtet Unternehmen dazu, menschenrechtliche und ökologische Risiken zu identifizieren und zu bewerten sowie ein angemessenes und wirksames Risikomanagementsystem zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten einzurichten. Dazu gehören das Verbot von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei, Leibeigenschaft sowie das Verbot der Missachtung des Arbeitsschutzes, der Vereinigungsfreiheit, usw. Auf der Grundlage einer Analyse bezüglich möglicher Verstöße müssen die jeweiligen Unternehmen angemessene Maßnahmen ergreifen, um das Risiko von Menschenrechts- und Umweltverletzungen in diesen Bereichen zu verhindern oder, insofern dies nicht möglich ist, sie zumindest zu minimieren.

Das Gesetz begründet eine Bemühenspflicht, aber weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung, da von keinem Unternehmen etwas rechtlich und tatsächlich Unmögliches verlangt werden darf. Die Sorgfaltspflichten gelten deswegen bereits als erfüllt, wenn ein Unternehmen sich ernsthaft bemüht hat, auch wenn es seine gesamte Lieferkette nicht nachverfolgen oder bestimmte Präventions- oder Abhilfemaßnahmen nicht vornehmen konnte, weil dies tatsächlich oder rechtlich unmöglich war.

Anwendungsbereich
Das neue Gesetz ist anwendbar auf Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung oder -niederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben und mehr als 3.000 Mitarbeiter beschäftigen. Darüber hinaus fallen auch ausländische Unternehmen mit einer Zweigniederlassung und einer entsprechenden Anzahl von Mitarbeitern in Deutschland unter das neue Gesetz. Ab dem Jahr 2024 sinkt dieser Schwellenwert auf 1.000 Mitarbeiter.

Umfang der Sorgfaltspflichten
Die für Unternehmen zu beachtenden Sorgfaltspflichten umfassen sowohl unmittelbare als auch mittelbare Lieferanten. Die Ausdehnung der Sorgfaltspflicht auf mittelbare Zulieferer setzt jedoch die substantiierte Kenntnis des Unternehmens über (mögliche) Verstöße seiner mittelbaren Zulieferer voraus. Dies ist dann der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzungen von menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflichten bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen. Die Risikoanalyse in Bezug auf unmittelbare Lieferanten ist mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen durchzuführen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung der Risikolage in seiner Lieferkette erwartet. Darüber hinaus muss eine Risikoanalyse auch für mittelbare Lieferanten durchgeführt werden, falls Zwischenhändler nur zur Vermeidung einer Risikoanalyse für solche Lieferanten eingesetzt werden.

Unternehmen im Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes müssen eine Grundsatzerklärung zu ihrer Menschenrechtsstrategie verabschieden und im eigenen Geschäftsbereich sowie bei ihren unmittelbaren Zulieferern geeignete präventive Maßnahmen einführen. Im Falle einer (tatsächlichen oder drohenden) Verletzung von menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflichten im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer muss das Unternehmen unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen ergreifen (u. a. Vermeidung, Reduktion, Beseitigung, Aussetzung und Kündigung der Geschäftsbeziehung bei wesentlichen Verstößen). Die Nichtratifikation von menschenrechtlichen oder umweltrechtlichen Abkommen oder deren Nichtumsetzung in nationales Recht begründet für sich keine Pflicht, die Geschäftsbeziehungen mit in diesen Staaten ansässigen Unternehmen zu beenden.

Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf sollten Abhilfemaßnahmen zur Beendigung von Verletzungen von menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflichten im eigenen Geschäftsbereich führen. Diesbezüglich wird nun eine regionale Differenzierung dahingehend vorgenommen, dass die Abhilfemaßnahmen (i) zur Beendigung von Verstößen im eigenen Geschäftsbereich im Inland und (ii) in der Regel zur Beendigung von Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich im Ausland führen müssen. Da jedoch auch nach deutschem Recht im Falle von Verletzungen von menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflichten Lieferantenverträge nicht immer ohne Weiteres beendet werden können (Darlegungs- und Beweislast), wird die uneingeschränkte Verpflichtung im Inland betroffene Unternehmen vor entsprechende rechtliche Herausforderungen stellen. Erhält das Unternehmen substantiierte Kenntnis von einem möglichen Verstoß durch einen mittelbaren Lieferanten, müssen eine angemessene Risikoanalyse für diesen Lieferanten durchgeführt und entsprechende Präventivmaßnahmen ergriffen werden.

Whistleblower-System und Jahresbericht
Das neue Gesetz verpflichtet Unternehmen zur Einrichtung eines Whistleblower-Systems. Eine persönliche Betroffenheit des Whistleblowers wird vom Gesetz nicht verlangt. Eine solche Einschränkung wurde diskutiert, hat am Ende aber keinen Eingang ins Gesetz gefunden. Im Rahmen der Harmonisierung auf europäischer Ebene sollte dieser Aspekt beobachtet und weiter diskutiert werden, um ein angemessenes, unternehmensinternes Beschwerdeverfahren praktikabel zu halten.

Betroffene Unternehmen müssen innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen plausiblen und nachvollziehbaren Jahresbericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten im vorangegangenen Geschäftsjahr auf ihrer Website veröffentlichen.

Zuständige Behörde
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für die Überwachung und Durchsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zuständig, indem es Informationen anfordert, Beseitigungsanordnungen erlässt und Bußgelder verhängt, wenn Unternehmen in leichter oder schwerwiegender Weise gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen. Beschwerden über (mögliche) Verstöße können direkt an das BAFA gemeldet werden.

Haftung und Sanktionen
Es wird keine zusätzliche Rechtsgrundlage für eine zivilrechtliche Haftung von Unternehmen für Schäden eingeführt, die aus der Verletzung von menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflichten in ihren Lieferketten resultieren. Stattdessen müssen Unternehmen mit Geldstrafen rechnen, wenn sie ihren Sorgfaltspflichten nicht nachkommen. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sieht Bußgelder von bis zu EUR 800.000 vor, gegen Unternehmen mit einem durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatz von mehr als EUR 400 Mio. können sogar Bußgelder von bis zu 2 % des gesamten weltweiten Konzernjahresumsatzes verhängt werden. Übersteigt ein mögliches Bußgeld EUR 175.000, können Unternehmen auch für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren von öffentlichen Ausschreibungen in Deutschland ausgeschlossen werden.

ESG und M&A
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist zu betrachten als Teil der allgemeinen internationalen Entwicklung, dass Unternehmen zunehmend Verantwortung übernehmen sollen, insbesondere in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG). Die Verpflichtungen nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sollten deshalb in die allgemeine ESG-Strategie der Unternehmen eingebunden werden. Darüber hinaus müssen die neuen Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes im Rahmen der Legal Due Diligence und der ESG Due Diligence auch bei M&A Transaktionen verstärkt berücksichtigt werden.

Europa und internationale Dimension
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz stellt für deutsche Unternehmen nur den Anfang einer Entwicklung hin zu verstärkten Sorgfaltspflichten dar. So wird auf europäischer Ebene derzeit über eine Richtlinie über die Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen diskutiert. Am 10. März 2021 hat das Europäische Parlament eine Empfehlung für die Ausarbeitung einer entsprechenden Richtlinie vorgelegt. Ähnlich dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sollen zusätzliche Berichtspflichten und Pflichten zur Überwachung der Lieferketten eingeführt werden. Durch die EU-Richtlinie könnte insbesondere der Anwendungsbereich auf deutlich mehr Unternehmen ausgedehnt sowie möglicherweise auch eine zivilrechtliche Haftung eingeführt werden. Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz müsste dann an die EU-Richtlinie entsprechend angepasst werden.

Die Einhaltung der unterschiedlichen Anforderungen in den verschiedenen Ländern betreffend Sorgfaltspflichten und Überwachung der Lieferketten stellt für international tätige Unternehmen eine erhebliche Herausforderung dar. Um die Rechtssicherheit bei der Einrichtung und Durchführung des Lieferkettenmanagements zu erhöhen, wäre eine Harmonisierung der Anforderungen auf internationaler Ebene sehr zu begrüßen.

Frankreich
In Frankreich sind Unternehmen ebenfalls bereits seit 2017 auf der Grundlage eines Sorgfaltspflichtengesetzes verpflichtet, einen sog. Vigilanzplan zu entwickeln, umzusetzen und in ihrem Jahresbericht zu veröffentlichen. Dabei sind u. a. eine Risikokarte zu erstellen sowie Bewertungsverfahren und Warnmechanismen zu beschreiben, um Risiken und schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte/Grundfreiheiten in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und die Umwelt zu erkennen und zu verhindern. Der Vigilanzplan muss sich auf Aktivitäten (i) des Unternehmens, (ii) seiner direkten und indirekten Tochtergesellschaften und (iii) seiner Subunternehmen sowie Lieferanten (beschränkt auf Lieferanten mit einer etablierten Geschäftsbeziehung) erstrecken. Das Sorgfaltspflichtengesetz ist anwendbar auf Unternehmen (i) mit Hauptsitz in Frankreich und (direkt oder indirekt, d. h. in Tochtergesellschaften) mind. 5.000 Mitarbeitern oder (ii) mit Hauptsitz außerhalb Frankreichs und (direkt oder indirekt) mind. 10.000 Mitarbeitern. Verstöße gegen das Sorgfaltspflichtengesetz sind nicht bußgeldbewehrt. Allerdings können Verstöße durch Beschwerden von Arbeitnehmerverbänden oder NGOs moniert werden und Reputationsschäden zur Folge haben. Eine weitere Alternative ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung (z. B. mit Androhung von Geldbußen). Schließlich können betroffene Personen auch Zivilklagen in Erwägung ziehen (vorbehaltlich des Nachweises eines Schadens, eines Verschuldens des Unternehmens und eines kausalen Zusammenhangs).

Italien
Die italienische Gesetzgebung sieht kein spezifisches Gesetz zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte vom Juni 2011 vor und eine strukturierte Debatte diesbezüglich ist noch lange nicht abgeschlossen. Allerdings gibt es im italienischen Rechtssystem mehrere gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften, die, indirekt, ähnliche Funktionen haben können.

Was beispielsweise die Arbeitsbedingungen betrifft, so ist eine Due Diligence Prüfung vorzunehmen, um die im Gesetzesdekret Nr. 81/2008 vorgesehenen Verpflichtungen in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu erfüllen, aber auch jene in Bezug auf die Unternehmensverantwortung gemäß Gesetzesdekret Nr. 231/2001 sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Vereinigtes Königreich
Im Vereinigten Königreich wurden mit dem Modern Slavery Act bereits 2015 gesetzliche Pflichten eingeführt, die die Transparenz in den Lieferketten sicherstellen sollen und die Veröffentlichung einer Erklärung vorschreiben, in der Unternehmen die Maßnahmen darlegen müssen, die zur Sicherstellung unternommen werden, dass ihre Geschäfte frei von moderner Sklaverei geführt werden (einschließlich Sklaverei, Leibeigenschaft, Zwangs- und Pflichtarbeit und Menschenhandel). Das Gesetz hat einen globalen Anwendungsbereich für Unternehmen mit einem jährlichen Mindestumsatz von 36 Millionen Pfund (einschließlich Tochtergesellschaften), die ihr Geschäft oder einen Teil ihres Geschäfts in Großbritannien betreiben. Die britische Regierung hat einen Leitfaden zu den Berichtspflichten veröffentlicht, in dem die Anforderungen an die Erklärung dargelegt sind. Die britische Regierung befürwortet auch die Veröffentlichung der Erklärung in einem zentralen Register, das im Februar 2021 eingeführt wurde und es wird erwartet, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung eingeführt wird. In der Praxis sind von Unternehmen im Vereinigten Königreich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sich zu vergewissern, dass die Erklärung abgegeben werden kann und die durchgeführten Risikosicherungsmaßnahmen dargelegt werden können.

USA
In den USA gibt es eine Reihe von Gesetzen und Vorschriften, insbesondere auf nationaler und bundesstaatlicher Ebene, die Risiken für zivilrechtliche Klagen aufgrund von Menschenrechtsverletzungen, anderen internationalen Gesetzen oder Verträgen umfassen und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette allgemein oder branchenspezifisch behandeln (z. B. Alien Tort Claims Act, California Transparency in Supply Chains Act zur Bekämpfung von Menschenhandel und Sklaverei). Darüber hinaus sind börsennotierte Unternehmen nach den Conflict Minerals Rules verpflichtet, ihre Lieferketten für bestimmte Mineralien zu überprüfen, wenn diese möglicherweise aus einschlägigen Regionen stammen, und Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige menschenrechtsbezogene Risiken zu beseitigen. Bislang gibt es jedoch kein umfassendes oder einheitliches US-Gesetz, welches Sorgfaltspflichten betreffend Lieferketten wie in anderen europäischen Rechtsordnungen umfassend regelt.

Folgen für die Praxis
National und international tätige Unternehmen mit Aktivitäten in Deutschland und mehr als 3.000 Mitarbeitern sind ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die Anforderungen des neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zu erfüllen. Dies erfordert eine entsprechende Aktualisierung der Due Diligence Prozesse zur Überprüfung der Lieferketten und Systeme für das Risikomanagement. Dabei sind für international tätige Unternehmen auch die Anforderungen aus vergleichbaren Lieferkettengesetzen in anderen Ländern zu beachten und für einheitliche Prozesse und Systeme möglichst in Einklang zu bringen. Gerne unterstützen wir Sie mit unserem internationalen Netzwerk in Deutschland, Frankreich, Italien, dem Vereinigtem Königreich, den USA und weltweit dabei, diese neuen Anforderungen effizient und rechtssicher umzusetzen.