Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beschäftigt, obwohl hierzu eine (vertragliche) Pflicht besteht, müssen Unternehmen Annahmeverzugslohn zahlen. Nach § 615 S. 2 BGB oder § 11 Nr. 1-3 KSchG kann der Annahmeverzugslohn jedoch um den Wert gekürzt werden den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Zeitraum des Annahmeverzuges anderweitig verdient oder böswillig unterlassen, zu verdienen. Die Anrechnungsmöglichkeiten nutzen Unternehmen häufig nicht vollumfänglich aus. Das BAG hat bspw. jüngst darauf hingewiesen, dass nicht nur der Zeitraum, für den Annahmeverzugslohn geltend gemacht wird, relevant sein kann, sondern auch Einkommen, dass erst danach erzielt wurde, in die Betrachtung einfließen kann (Urteil vom 24. Januar 2024 – 5 AZR 331/22).
Mehr zu der Entscheidung und Empfehlungen für die Praxis stellen Lukas Deutzmann und Sönke Wassermann in unserem aktuellen HR NEWS Blogbeitrag dar.
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