Überblick
Das lange Warten hat ein Ende: Nachdem das Bundeskabinett im August 2023 den ersten Entwurf des Solarpakets I verabschiedet hatte (vgl. BT-Drs. 20/8657) und im Dezember 2023 ein kleiner Teil des Solarpakets I vorab in Kraft getreten ist (vgl. BT-Drs. 20/9781), haben Bundestag und Bundesrat nunmehr am vergangenen Freitag den verbleibenden (Haupt-) Teil des Solarpakets I (vgl. BT-Ausschuss-Drs. 20(25)593) verabschiedet. Das am 26. April beschlossene Solarpaket I, das im Laufe des Gesetzgebungsverfahren noch einmal wesentlich geändert wurde, enthält eine Vielzahl an Neuregelungen, insbesondere im EEG und im EnWG. Die Neuregelungen sollen zur Erleichterung und Beschleunigung des Ausbaus der Solarenergie in Deutschland beitragen und enthalten zahlreiche Änderungen sowohl für Freiflächenanlagen als auch für Aufdach-PV-Anlagen. Das Solarpaket I enthält zudem auch über die Photovoltaik hinausgehende Neuregelungen für die Beschleunigung von Netzanschlüssen sowie für den Betrieb von Stromspeichern und führt neue bzw. geänderte Modelle für eine verbrauchsnahe Stromerzeugung ein.
Im Folgenden geben wir einen ersten Überblick über die wesentlichen Neuregelungen des Solarpakets I:
Die wesentlichen Neuregelungen des Solarpakets I
1. Neuregelungen für Freiflächenanlagen (Solaranlagen des ersten Segments)
1.1 Neues Fördersystem für besondere Solaranlagen
Mit dem Solarpaket I wird die Förderung von besondere Solaranlagen (sogenannte Agri-PV, Floating-PV, Moor-PV und Parkplatz-PV) neu geregelt. Die bisherigen Boni, die die besonderen Solaranlagen als Aufschlag zum EEG-Zuschlag erhalten haben (vgl. § 38b Abs. 1 S. 2 EEG), reichen nach Ansicht des Gesetzgebers für die Steigerung des Ausbaus in diesem Segment nicht aus. Künftig wird die Förderung der besonderen Solaranlagen daher durch ein neues Untersegment in den Solar-Ausschreibungen mit angepasstem Höchstwert (2024: 9,5 ct./kWh; ab 2025: Durchschnitt der höchsten Gebote mit Zuschlag der letzten drei Termine zzgl. eines Zuschlags von 8%, höchstens jedoch 9,5 ct./kWh) ersetzt. Zudem wird ein spezielles zweistufiges Zuschlagsverfahren eingefügt (§ 37d EEG): Zunächst erteilt die BNetzA die Zuschläge für die besonderen Solaranlage bis zur Höhe der gesetzlich festgelegten Volumina (2024: 300 MW; 2025: 800 MW; 2026: 1.200 MW; 2027: 1.500 MW; 2028: 2.000 MW und 2029: 2.075 MW) und erst anschließend werden die Zuschläge für die übrigen Solaranlagen des ersten Segments erteilt:
1.2 Neue Anforderungen für die Vereinbarkeit von Freiflächenanlagen mit Natur und Landschaft
Das Solarpaket I führt für alle geförderten PV-Freiflächenanlagen (mit Ausnahme der besonderen Solaranlagen) zudem im EEG neue naturschutzfachliche Mindestkriterien ein, die zu einer Verbesserung der Vereinbarkeit von Freiflächenanlagen mit Natur und Landschaft führen sollen. Hierfür sieht § 37 Abs. 1a EEG künftig einen Katalog von fünf Mindestkriterien vor, von denen die Anlagenbetreiber mindestens drei Kriterien erfüllen müssen:
- Kriterium 1: Begrenzung der Grundfläche der Freiflächenmodule auf einen Anteil von maximal 60% der Grundfläche des Gesamtvorhabens;
- Kriterium 2: Anwendung biodiversitätsfördernder Pflegekonzepte;
- Kriterium 3: Gewährleistung der Durchgängigkeit für Tierarten;
- Kriterium 4: Anlegung von standortangepassten Biotopelementen auf mindestens 10% der Fläche der Freiflächenanlage;
- Kriterium 5: bodenschonender Betrieb der Freiflächenanlage (z.B. keine Verwendung von Düngemitteln).
Die Auswahl der drei Kriterien obliegt jeweils dem Betreiber der Freiflächenanlage. Dabei können auch Mindestkriterien gewählt werden, die bereits aufgrund technischer oder baulicher Besonderheiten erfüllt werden, wie beispielsweise der Verzicht auf Pflanzenschutz- oder Düngemittel bei versiegelten Flächen. Für die Einhaltung derjenigen Kriterien, die nicht anlagen- sondern betriebsbezogen sind, gilt eine regelmäßige Nachweispflicht der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber (alle 5 Jahre). Die Nichteinhaltung der naturschutzfachlichen Mindestkriterien wird durch eine Pönalenzahlung des Anlagenbetreibers in Höhe von 2 EUR/kW installierter Leistung und Monat reduziert (§ 52 Abs. 1 Nr. 9a, Abs. 3 Nr. 2 EEG).
1.3 Anhebung der maximalen Gebotsmenge
Mit dem Solarpaket I erfolgt eine Anhebung der maximalen Gebotsmenge in Ausschreibungen für Freiflächenanlagen von bislang 20 MW auf nunmehr 50 MW zu installierende Leistung pro Gebot. In gleicher Weise erfolgt auch eine Erhöhung der Höchstmenge von 50 MW, für die gemäß § 38a EEG eine Zahlungsberechtigung an den Anlagenbetreiber ausgestellt wird.
1.4 Benachteiligte Gebiete: Umstellung vom „Opt-In“ zum „Opt-Out“
Nach bisheriger Rechtslage mussten die Bundesländer benachteiligte Gebiete i.S.v. § 3 Nr. 7 EEG (Gebiete mit natur- bzw. standortbedingten Nachteilen) explizit mittels Rechtsverordnung in jeweiligen Landesgebiet ausweisen, damit Förderungen unter dem EEG für Freiflächenanlagen auf den Flächen möglich waren. Diese bisherige Praxis der „Opt-In“-Ermächtigung der Bundesländer wird durch das Solarpaket I nun durch eine „Opt-Out“-Ermächtigung ersetzt: künftig müssen die Bundesländer Flächen in benachteiligten Gebieten gemäß § 3 Nr. 7 EEG explizit ausschließen, damit diese nicht bei den EEG-Ausschreibung berücksichtigt werden.
2. Neuregelungen für Aufdach-PV (Solaranlagen des zweiten Segments)
2.1 Absenkung der Grenze zur Ausschreibungspflicht
Bislang waren Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1 MW von der Teilnahme an den EEG-Ausschreibungen ausgenommen. Diese Grenze senkt das Solarpaket I auf 750 kW ab, so dass künftig alle Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung von über 750 kW verpflichtend an den EEG-Ausschreibungen teilnehmen müssen, um eine EEG-Förderung zu erhalten.
2.2 Erhöhung der Ausschreibungsvolumina für Solaranlagen des zweiten Segments
Mit der Absenkung der Ausschreibungspflicht erfolgt durch das Solarpaket I gleichzeitig aber auch eine Erhöhung der Ausschreibungsvoluminia für Solaranlagen des zweiten Segments. Insbesondere für die Ausschreibungen ab dem Jahr 2026 erfolgt dabei eine deutliche Erhöhung, da die Ausschreibungsvolumina mehr als verdoppelt werden. Im Einzelnen wird das jährliche Ausschreibungsvolumen für die Jahre 2024 bis 2029 wie folgt angepasst:
3. Neuregelungen für Stromspeicher
3.1 Stärkung der Flexibilisierung des Speicherbetriebs
Bisher bestand für Stromspeicher aufgrund des sog. Ausschließlichkeitskriteriums das Problem, das eine Mischnutzung (d.h. eine Nutzung des Speichers sowohl mit Grünstrom aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen als auch mit Graustrom) nicht unter Beibehaltung des EEG-Förderanspruchs für den zwischengespeicherten Strom aus der EEG-geförderten Erzeugungsanlage möglich war. Um zukünftig eine wirtschaftliche Nutzung von Stromspeichern zu ermöglichen, beinhaltet das Solarpaket I daher folgende wichtige Neuregelungen zur weiteren Flexibilisierung:
- Anpassung des Ausschließlichkeitskriteriums: Die BNetzA vertrat in der Vergangenheit bereits die Auffassung, dass ein Stromspeicher, der zwischenzeitlich gemischt genutzt wurde, zu Beginn eines neuen Kalenderjahres erneut den Status einer Anlage gemäß § 3 Nr. 1 Hs. 2 EEG erlangen kann, wenn er wieder ausschließlich mit Grünstromstrom befüllt wird. Diese kalenderjährliche Betrachtung des Ausschließlichkeitskriterium hat der Gesetzgeber nun auch im EEG ausdrücklich so klargestellt (§ 19 Abs. 3 EEG).
- Unterjähriger Wechsel der Betriebsmodi: Das Solarpaket I ermöglicht den Betreibern von Stromspeichern darüber hinaus künftig auch unterjährig zwischen den Betriebsmodi, in denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien zwischengespeichert wird (“Betriebsmodus Grünstrom”), und solchen, in denen nicht ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammender Strom (also z.B. auch Netzstrom) zwischengespeichert wird (“Betriebsmodus Mischnutzung”), zu wechseln. Ein Wechsel zwischen den Betriebsmodi wird monatlich möglich sein, wobei die Mindestdauer für einen Betriebsmodus jeweils 2 Monate beträgt und höchstens 5 Wechsel pro Jahr möglich sind. Der EEG-Vergütungsanspruch bleibt für die Monate, für die der Betreiber den „Betriebsmodus Grünstrom“ gewählt hat, erhalten (§ 19 Abs. 3a EEG).
- Vergütungsfähige Mischnutzung: Das Solarpaket I ermöglicht darüber hinaus eine noch weitergehende Flexibilisierung des Speicherbetriebs und schafft erstmals Regelung für eine vergütungsfähige Mischnutzung eines Stromspeichers (d.h. für die dauerhaften Wahl des “Betriebsmodus Mischnutzung”). Der EEG-Vergütungsanspruch soll künftig bei einer Mischnutzung für die sogenannte “förderfähige Strommenge” erhalten bleiben (§ 19 Abs. 3b EEG). Nähere Einzelheiten zur Bestimmung und zum Nachweis des „förderfähigen Anteils“ wird die BNetzA indes zunächst erst noch durch eine neue Festlegung regeln (§ § 85d EEG). Die Neuregelung zur vergütungsfähigen Mischnutzung wird sodann auch erst wirksam, nachdem die BNetzA ihre Festlegung hierzu erlassen hat (§ 100 Abs. 34 EEG).
3.2 Verbesserter Netzanschluss von Stromspeichern
Das Solarpaket I enthält ferner wichtige Verbesserungen für den Netzanschluss von Stromspeichern. Nach der Neuregelung in § 17 Abs. 2a EnWG ist der gesetzliche Netzanschlussvorrang für Erneuerbare-Energien Anlagen (§ 8 Abs. 1 S. 1 EEG) sowie für KWK-Anlagen (§ 3 Abs. 1 S. 1 KWKG) künftig nicht gegenüber Stromspeichern anzuwenden. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber einen vorrangigen Netzanschluss von Stromspeichern (gegenüber jedweden konventionellen Anlagen) sicherstellen und schafft damit eine gewisse Gleichbehandlung von Energiespeicheranlagen mit Erneuerbaren-Energien Anlagen und KWK-Anlagen, da Netzbetreiber künftig nicht mehr Erneuerbare-Energien Anlagen oder KWK-Anlagen gegenüber Stromspeichern vorrangig an das Netz anschließen dürfen. Eine vollständige Gleichbehandlung dürfte dies jedoch nicht bedeuten, da der Gesetzgeber wiederum nicht geregelt hat, dass der gesetzliche Netzanschlussvorrang des EEG / KWKG unmittelbar für Stromspeicher gelten soll. Es bleibt somit abzuwarten, wie die Netzbetreiber mit dieser Neuregelung in der Praxis umgehen werden.
4. Stärkung von erzeugungsnahen Versorgungskonzepten
4.1 Erweiterung des Mieterstrommodells
Der Anwendungsbereich des Mieterstrommodells, das bisher nur auf, an oder in einem Wohngebäude produzierten Strom aus Solaranlagen und dessen Verbrauch innerhalb dieses Wohngebäudes (bzw. innerhalb desselben Quartiers) galt, wird durch das Solarpaket I ausgeweitet (§ 21 Abs. 3 EEG). Die Regelungen zum Mieterstrom gelten zukünftig auch für Strom aus Solaranlagen, die auf, an oder in sonstigen Gebäuden (einschließlich solcher zum Wohnen und gewerblich genutzter Gebäude bzw. Räume) und auch auf Nebenanlagen dieser Gebäude installiert sind. Auch der Ort, an dem der Mieterstrom verbraucht wird, ist nicht mehr auf Wohngebäude beschränkt. Mit dieser Neuregelung wird der Mieterstrom gerade auch für den gewerblichen Bereich eine neue Bedeutung erhalten, nach Einschätzung des Gesetzgebers besteht hier ein Potenzial von bis zu 20.000 neuen Mieterstromverträgen. Gemäß den Übergangsbestimmungen zum EEG wird diese Erweiterung des Mieterstrommodells aber nur für Solaranlagen gelten, die nach Inkrafttreten des Solarpakets I in Betrieb genommen werden (vgl. § 100 Abs. 24 EEG).
4.2 Neueinführung der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung
Das Solarpaket I führt zudem ein neues Modell für den erzeugungsnahen Verbrauch von Strom aus Solarenergie ein, die sogenannte „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ (§ 42b EnWG). Dieses neue Modell soll ermöglichen, dass Solarstrom von Vermietern oder Dritten für die Mietparteien (Wohn- und Gewerbe) oder sonstigen Letztverbraucher (z.B. Pächter) innerhalb eines Gebäudes ohne großen Bürokratieaufwand bereitgestellt werden kann. Die praktische Relevanz der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird vom Gesetzgeber auf 80.000 Gebäude in Deutschland geschätzt.
Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung steht als eigenständiges Modell neben dem Mieterstrommodell. Anders als bei den Mieterstrommodellen entfällt bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung die Pflicht zur vollständigen Versorgung der Letztverbraucher mit Reststrom (die entsprechenden Verträge sind von den Letztverbrauchern selbst abzuschließen). Zudem entfallen für den Betreiber der Gebäudestromanlage die Lieferantenpflichten nach dem EnWG, welche mit einem hohen Maß an Aufwand für Informationspflichten einhergehen und somit zu einer Entlastung der Anlagenbetreiber führen sollen. Insbesondere entfallen für den Anlagenbetreiber das Vertragsmanagement mit einem Energieversorgungsunternehmen und die Rechnungslegungs- und Informationspflichten nach den §§ 40, 40b EnWG.
Die Anlagenbetreiber der Gebäudestromanlage schließen mit den Letztverbrauchern im Gebäude einen sogenannten Gebäudestromnutzungsvertrag ab, dessen Inhalt durch § 42b Abs. 2 näher geregelt wird.
5. Beschleunigung von Netzanschlüssen
5.1 Recht zur Verlegung von Leitungen (§ 11a EEG)
Das Solarpaket I erleichtert den Netzanschluss von EE-Anlagen und führt für die Verlegung von Netzanschlussleitungen eine neue Duldungspflicht der Grundstückseigentümer ein. Nach § 11a EEG sind künftig Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand verpflichtet, auf dem Grundstück die Verlegung, die Errichtung, die Instandhaltung/-setzung und den Betrieb von elektrischen Leitungen sowie von Steuer- und Kommunikationsleitungen und sonstigen Einrichtungen zum Anschluss von Erneuerbaren-Energien Anlagen, Stromspeichern oder Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von grünem Wasserstoff an das öffentliche Stromnetz sowie von Direktleitungen zu dulden.
Die Duldungspflicht gilt nicht nur für öffentliche Grundstücke, sondern auch öffentliche Verkehrswege. Ausnahmen für das Recht zur Verlegung von Leitungen bestehen, soweit Belange der Landes- und Bündnisverteidigung dem entgegenstehen. Als Gegenleistung ist eine Einmalzahlung in Höhe von 5% des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche zu zahlen.
Für Projektentwicklungen hat eine Duldungspflicht von Grundstückseigentümern für die Leitungsverlegung große Bedeutung, weil die Flächensicherung dadurch deutlich erleichtert wird. Allerdings ist der Anwendungsbereich der Duldungspflicht im Gesetzgebungsverfahren erheblich reduziert worden und gilt nun nicht mehr für Privatgrundstücke, sondern nur noch für Grundstücke der öffentlichen Hand. Die in der Praxis häufig deutlich anspruchsvollere Flächensicherung auf Privatgrundstücken bleibt daher (leider) von der grundsätzlich zu begrüßenden gesetzlichen Neuregelung unberührt.
5.2 Recht zur Überfahrt bei Onshore-Windparks (§ 11b EEG)
Angelehnt an die Duldungspflicht für die Errichtung von Leitungen führt das Solarpaket I eine weitere Duldungspflicht für die Realisierung von Onshore-Windprojekten ein. Nach § 11b EEG müssen Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks die Überfahrt und die Überschwenkung des Grundstücks zur Errichtung und zum Rückbau von Windenergieanlagen dulden. Als Gegenleistung für die Überfahrt ist eine Zahlung von 28 EUR pro Monat und Hektar sowie die Pflicht zur Widerherstellung des ursprünglichen Zustandes gesetzliche vorgesehen; die Überschwenkung erfolgt hingegen kostenlos. Auch hier ist die Duldungspflicht jedoch auf Grundstücke der öffentlichen Hand begrenzt.
5.3 Transparenz und Vereinheitlichung bei den Technischen Anschlussbedingungen (TAB)
Mit dem Solarpaket I werden schließlich auch technische Regelungen für den Netzanschluss verbessert
- Veröffentlichung der TAB: Die Verteilnetzbetreiber sind seit dem 01.01.2023 zum Betrieb der Gemeinsamen Internetplattform nach § 14e EnWG (www.vnbdigital.de) verpflichtet und müssen auf dieser Plattform ab dem 01.01.2025 nun auch die jeweils geltenden technischen Anschlussbedingungen (TAB) veröffentlichen, sodass jedermann Zugang zu den TAB sowie zu den Begründungen und möglichen Ergänzungen hat. Diese neuen Transparenzvorgaben sollen der Vereinfachung von Projektentwicklungen und Netzanschlussvorhaben dienen, da die maßgeblichen TAB künftig zügig auffindbar sein werden und etwaige Besonderheiten identifiziert werden können.
- Vereinheitlichung der TAB: Mit der Neuregelung des § 19 Abs. 1a EnWG werden gesetzliche Anforderungen an die zulässigen Inhalte der TAB eingeführt, um dem dringenden Bedürfnis von (überregional tätigen) Energiewende-Projektierern nach einer deutschlandweiten Vereinheitlichung von TAB Rechnung zu tragen (insb. angesichts von zurzeit 850 unterschiedlichen Verteilnetzbetreibern). Hierdurch soll u.a. der Bürokratieaufwand bei Netzanschlussvorhaben reduziert werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei rechtlichen Fragen rund um das Thema Erneuerbare Energien sowie der entsprechenden Umsetzung der Neuregelungen des Solarpakets I in der Praxis.
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