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BESS-Update: Bundesnetzagentur plant Einführung von Speichernetzentgelten und stellt bestehende Netzentgeltbefreiung in Frage

BESS-Update: Bundesnetzagentur plant Einführung von Speichernetzentgelten und stellt bestehende Netzentgeltbefreiung in Frage

Überblick


Im Zuge des Verfahrens zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom („AgNes-Festlegung“, GBK-25-01-1#3) hat die Bundesnetzagentur („BNetzA“) am 16.01.2026 die „Orientierungspunkte Speichernetzentgelte“ veröffentlicht. Die AgNes-Festlegung der BNetzA wird ab dem 01.01.2029 die bestehenden Regelungen der StromNEV ersetzen und ein neues Netzentgeltsystem für Deutschland einführen. Bislang werden die Netzentgelte von den Letztverbrauchern, die Strom aus dem Netz entnehmen, bezahlt. Dieses System wird sich in Zukunft grundlegend wandeln. Die BNetzA hat im Rahmen des AgNes-Festlegungsverfahrens unter Berücksichtigung der geänderten Rahmenbedingungen der Energiewende bereits ein neues Zielbild für das Netzentgeltsystem skizziert und signalisiert, dass es u.a. auch zu einer Verbreiterung der Kostenträger (ggfs. mittels Einspeiseentgelten) kommen wird und neue Netzentgeltkomponenten mit einer konzeptionellen Trennung zwischen Entgeltkomponenten mit Finanzierungs- und Anreizfunktion („Grundmodell“) eingeführt werden sollen.

In den nun veröffentlichten Orientierungspunkten Speichernetzentgelte werden Sonderthemen für BESS im Zusammenhang mit dem neuen Netzentgeltsystem behandelt. Diese Sonderthemen betreffen u.a. die Einführung möglicher spezieller Speicherentgelte, Überlegungen zur vorzeitigen Beendigung der Vollbefreiung von BESS von Netzentgelten oder auch die Förderung eines netzdienlichen Verhaltens von BESS über Netzentgelte sowie die Beteiligung von BESS an der Finanzierung der Netzkosten. Auch wenn die BNetzA anerkennt, dass bei BESS unterschiedliche technische Anschlusssituationen und unterschiedliche wirtschaftliche Betriebsweisen voneinander zu unterscheiden sind, ist es aus Sicht der BNetzA sinnvoll und gerechtfertigt, auch BESS im Grundsatz dem allgemeinen System der Netzentgeltsystematik zu unterwerfen.

Nach Ansicht der BNetzA soll das sog. Grundmodell, das für die neue allgemeine Netzentgeltsystematik skizziert wurde, auch auf BESS angewendet werden, wobei BESS-spezifische Modifizierungen des Grundmodells erfolgen sollen. BESS sollen an Netzfinanzierung über Entgelte mit Finanzierungsfunktion beteiligt werden. Dies soll über einen Kapazitätspreis für die vom Nutzer gewählte Kapazität für den BESS (Bestellleistung) sowie über statische Arbeitspreise („AP“) erfolgen: Bleibt der Bezug innerhalb der gewählten Kapazität, könnte ausschließlich ein niedrigerer AP1 erhoben werden; übersteigt der Bezug hingegen die bestellte Kapazität, könnte ein höherer AP2 anfallen. Die BNetzA betont dabei, dass für den Fall, dass Einspeiseentgelte eingeführt werden sollten, BESS nicht doppelt (als Erzeuger und Verbraucher) belastet werden sollen. Zudem könnte der Arbeitspreis nur für „saldierte Mengen“ zu zahlen sein, d.h. auf bezogene Mengen, soweit diese nicht wieder in das Netz zurückgespeist werden. Zusätzlich soll für BESS auch ein dynamischer Arbeitspreis mit Anreizfunktion angewendet werden. Die BNetzA hat angekündigt, dass ein solcher dynamischer Arbeitspreis ebenfalls und als erstes auf BESS angewandt werden soll, um einen netzdienlichen oder zumindest netzverträglichen Einsatz anzureizen.

Die BNetzA skizziert in den Orientierungspunkten Speichernetzentgelte aber nicht nur die Grundzüge einer allgemeinen künftigen Netzentgeltsystematik für BESS, sondern betont gleichzeitig auch, dass die neuen Netzentgeltregelungen für Speicher für alle Arten von Speichern gelten sollen. Besonders kritisch für die Speicherbranche ist dabei, dass die BNetzA auch erstmals ausdrücklich die bestehende gesetzliche Vollbefreiung von den Netzentgelten für BESS in Frage stellt. Nach der derzeitigen Rechtslage gilt für BESS die gesetzliche Netzentgeltbefreiung für 20 Jahre, sofern sie spätestens bis August 2029 in Betrieb gehen (§ 118 Abs. 6 EnWG). Die BNetzA kündigt nun einen Kurswechsel in Bezug auf bestehende Netzentgeltbefreiung an. Nach Ansicht der BNetzA sei ein Nebeneinander der derzeitigen Netzentgeltprivilegierung bis maximal zum Jahr 2049 mit dem neuen Netzentgeltsystem nach der AgNes-Festlegung ökonomisch nicht sinnvoll und bedeute eine starke Ungleichbehandlung. Die BNetzA prüft dabei eine sog. „unechte Rückwirkung“, d.h. eine vorzeitige Beendigung der Netzentgeltbefreiung für BESS. Nach Ansicht der BNetzA enthalte die bestehende Netzentgeltbefreiung von BESS keinerlei Anreize zu einem netzdienlichen Verhalten. Die BNetzA ist nach § 118 Abs. 6 S. 12 EnWG befugt, Änderungen des zeitlichen Anwendungsbereichs der Netzentgeltbefreiung vorzunehmen und nun auch offensichtlich willens, von dieser Abweichungsbefugnis Gebrauch zu machen. Die BNetzA stellt zwar klar, dabei den verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutz berücksichtigen zu wollen, ist aber zugleich der Ansicht, dass ein solcher Vertrauensschutz in den Fortbestand der Vollbefreiung i.S.d. § 118 Abs. 6 EnWG mit der Entscheidung des EuGH vom 02.09.2021 (Az.: C-718/18) zur Unabhängigkeit der BNetzA als nationale Regulierungsbehörde, spätestens aber mit der Einführung der Abweichungsbefugnis der BNetzA in § 118 Abs. 6 S. 12 EnWG mit Wirkung zum 29.12.2023, nicht mehr besteht.

Die Orientierungspunkte Speichernetzentgelte und insbesondere die Aussagen der BNetzA zur möglichen Aufhebung der Netzentgeltbefreiung für BESS sind für alle BESS-Projektierer und Investoren, die zurzeit in BESS-Projekte in Deutschland investieren wollen, von besonderer Bedeutung und dürfte wesentliche Auswirkungen auf die Finanzmodelle von BESS-Projekten haben. Für BESS-Projekte, die in den nächsten Jahren realisiert werden sollen, werden heute bereits die Investitions- und Finanzierungsentscheidungen getroffen, denen in der Regel u.a. die Annahme der Netzentgeltbefreiung der BESS bis zum Jahr 2049 zugrunde liegt. Die Äußerungen der BNetzA zur möglichen Aufhebung der Vollbefreiung von den Netzentgelten auch für bereits projektierte bzw. sogar in Betrieb befindliche BESS führt daher zu erheblicher Unklarheit und unmittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen. Dementsprechend kritisch wurden die entsprechenden Äußerungen der BNetzA im Rahmen des Expertenworkshops zu den Speichernetzentgelten am 30.01.2026 seitens der Industrie- und Branchenvertreter betrachtet.

Die Frist für mögliche Stellungnahmen zu den Orientierungspunkten Netzentgelte läuft noch bis zum 27.02.2026. Der erste Entwurf der AgNes-Festlegung wird ab Mitte 2026 zu erwarten sein. Bis dahin befindet sich die BNetzA noch in einer intensiven Konsultationsphase zu diesen und weiteren Teilaspekten des AgNes-Verfahrens, sodass abzuwarten bleibt, ob und wie die BNetzA ihrer bisherigen Grundsätze für Speichernetzentgelte noch weiter anpassen und konkretisieren wird. Betroffene Unternehmen und Investoren sollten überlegen, von der gegenwärtigen Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen bei der BNetzA noch Gebrauch zu machen. Gegen die Sichtweise der BNetzA zum fehlenden Vertrauensschutz hinsichtlich der Aufhebung der Befreiung von den Speichernetzentgelten dürften aus juristischer Sicht einige Bedenken bestehen und sind juristische Streitigkeiten, sofern eine Aufhebung tatsächlich kommen sollte, vorprogrammiert.