Corona-Warn-App im Arbeitsverhältnis | McDermott

Corona-Warn-App im Arbeitsverhältnis

Überblick


  • WIE FUNKTIONIERT DIE CORONA-WARN-APP?

Über die Corona-Warn-App („App“) werden anonymisierte Kontakt-IDs von Smartphones ausgetauscht, wenn sich Mobiltelefone mit installierter App nahe kommen. Die IDs werden dezentral auf den jeweiligen Geräten gespeichert. Damit die Erstellung von Bewegungsprofilen verhindert wird, werden die Kontakt-IDs regelmäßig geändert. Zentral gespeichert wird nur eine Liste mit den anonymisierten Kontakt-IDs. Auf diese greift die App in regelmäßigen Abständen zu, um mögliche problematische Kontakte zu identifizieren.

Wird ein Nutzer positiv auf COVID-19 getest, bleibt es ihm selbst überlassen, ob er das Testergebnis über die App teilt. Sofern er das Ergebnis teilt, wird eine Liste mit den Kontakt-IDs inklusive der Zeitangabe, in der diese gültig waren, sowie ein Bestätigungs-Code an den zentralen Server gesendet. Erkennt die App eines anderen Nutzers beim regelmäßigen Abgleich der gespeicherten Fremd-IDs (also der Kontakt-IDs anderer Smartphones) mit dem zentralen Server, dass eine dieser Fremd-IDs einen Positiv-Test meldet, informiert sie den Nutzer über eine mögliche Infektion.

Dabei wird u.a. in Abhängigkeit von der Dauer des Kontakts bzw. der Entfernung zum Infizierten ein individueller „Risk Score“ ermittelt, der dem Nutzer als Mitteilung angezeigt wird. Sobald dieser Risk Score eine gewisse Schwelle überschreitet, bekommt der Nutzer eine entsprechende Warnung in der App angezeigt.

  • FREIWILLIGE NUTZUNG DURCH ARBEITNEHMER

Arbeitnehmern steht es selbstverständlich offen, die App freiwillig zu nutzen. Bei einer Installation auf einem ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassenen Mobiltelefons ist jedoch das Einverständnis des Arbeitgebers notwendig.

Genauso wie bei einer Erkrankung an COVID-19, muss der Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflichten den Arbeitgeber unverzüglich über einen ihm durch die Corona-Warn-App angezeigten Infektionsverdacht informieren. Auch wenn lediglich ein geringes Risiko angezeigt wird, muss der Arbeitgeber im Einzelfall über eine angemessene Beschäftigung des Arbeitnehmers entscheiden können, um Infektionsrisiken am Arbeitsplatz zu minimieren (z.B. Arbeiten aus dem Home-Office).

  • KÖNNEN ARBEITGEBER ARBEITNEHMER VERPFLICHTEN, DIE APP ZU NUTZEN?

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht verpflichten, die Corona-Warn-App während seiner Freizeit auf einem privatem oder Diensthandy zu nutzen. Zudem kann er den Arbeitnehmern nicht zur Nutzung auf dem privaten Endgerät während der Arbeitszeit verpflichten. Eine solche Eingriffsbefugnis in die private Lebensgestaltung bzw. das Eigentum des Arbeitnehmers ist grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.

Insbesondere in Berufen mit wechselndem und häufigem Kontakt zu (unbekannten) Dritten stellt sich jedoch die Frage, ob der Arbeitgeber die Installation der App zumindest auf einem Diensthandy anordnen oder vornehmen kann. Dafür spricht ein erweiterteter Infektionsschutz am Arbeitsplatz, der allen Arbeitnehmern (und auch dem Nutzer des Diensthandys) zugute kommt. Dies wird jedoch vor allem im Lichte der politischen Diskussion hierzu kritisch gesehen, denn eine solche Anordnung könnte der datenschutzkonformen Nutzung der App entgegenstehen, da ein Nutzungszwang seitens des Arbeitgebers die geforderte freiwillige (und nur so wirksame!) Einwilligung der betroffenen Person (d.h. des Nutzers) in die Nutzung der App ausschließen würde. Abgeordnete der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen haben vor diesem Hintergrund bereits einen Gesetzentwurf eingebracht, der eine Nutzungspflicht im Arbeitsverhältnis ausdrücklich verbieten soll (BT-Drs. 19/20037).

Wenn eine Anweisung zur Nutzung auf dem Diensthandy während der Arbeitszeit, wie teilweise vertreten wird, individualrechtlich zulässig ist, hätte der Betriebsrat über diese Anweisung mitzubestimmen. Daneben wäre noch offen, wie der Arbeitgeber die Nutzung bzw. Aktivierung der App während der Arbeitszeit sicherstellen bzw. kontrollieren soll.

Da noch ungeklärt ist, ob Arbeitnehmer zur Nutzung der App – zumindest auf dem Diensthandy während der Arbeitszeit – angewiesen werden können, sollten zunächst jedenfalls keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen (z.B. Abmahnungen, Kündigungen) bei Verstößen gegen eine ausgesprochende Nutzungspflicht ergriffen werden.

  • EMPFEHLUNG

Aufgrund der unsicheren Rechtslage sollten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer zur Nutzung der Corona-Warn-App grundsätzlich nicht einseitig anweisen. Stattdessen sollten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Nutzung empfehlen. Sofern ein Betriebsrat und/oder ein Datenschutzbeauftragter vorhanden sind, könnte zur Erhöhung der Akzeptanz mit diesen zusammen eine entsprechende betriebsinterne Empfehlung erarbeitet und veröffentlicht werden.