COVID-19 – Der Bayernfonds | McDermott

COVID-19 – Der Bayernfonds

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Überblick


Neben dem vom Bundesgesetzgeber errichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds („WSF“; siehe hierzu die Zusammenfassung von McDermott) hat der bayerische Gesetzgeber beschlossen, zur Stabilisierung von Unternehmen im Freistaat Bayern einen sog. BayernFonds zu errichten. Das Gesetz über einen BayernFonds und eine Bayerische Finanzagentur (Bayern-Fonds- und Finanzagentur-Gesetz – BayFoG) wurde am 30. April 2020 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und ist am 1. Mai 2020 in Kraft getreten.

Der BayernFonds ist nicht rechtsfähig und wird durch die Bayerische Finanzagentur GmbH verwaltet, deren alleiniger Gesellschafter der Freistaat Bayern ist.

Weitere Informationen


ZIEL DES BAYERNFONDS

Das Ziel des BayernFonds ist es die bereits enstandenen und noch zu erwartenden wirtschaftlichen Schäden auf Grund der COVID-19-Pandemie abzuwenden bzw. zu mindern und die betroffenen Unternehmen zu stabilisieren. Der BayernFonds richtet sich an Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische oder wirtschaftliche Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Bayern hätte. Die Stabilisierung soll durch die Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch die Schaffung der Rahmenbedingung für eine Stärkung der Kapitalbasis erfolgen.

ANTRAGSBERECHTIGTE UNTERNEHMEN

Antragsberechtigt sind Wirtschaftsunternehmen mit Sitz oder wesentlichem Tätigkeitsschwerpunkt in Bayern, die jedenfalls in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt haben

  • eine Bilanzsumme von mehr als EUR 10 Mio;
  • mehr als EUR 10 Mio. Umsatzerlöse;
  • mindestens 50 Arbeitnehmer;

sowie Start-Ups, die unabhängig von den oben genannten Grenzwerten seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens EUR 5 Mio. einschließlich des durch diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet wurden. Im Ergebnis sind damit beim BayernFonds die Größenanforderungen für die Antragsberechtigung niedriger im Vergleich zum WSF, was die Stabilisierung auch von mittelständischen Unternehmen ermöglichen soll.

Hingegen von einer Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen des Finanzsektors;
  • Kreditinsitute oder Brückeninstitute; und
  • Unternehmen, die bereits eine Stabilisierungsmaßnahme des WSF erhalten.

Nach der Gesetzesbegründung des BayFoG erfüllen durch den WSF stabilisierte Unternehmen nicht die Antragsvoraussetzungen für private Unternehmen der Realwirtschaft. Damit sind solche Unternehmen nach dem Gesetzeswortlaut für (zusätzliche) Stabilisierungsmaßnahmen durch den BayernFonds ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt nach der Gesetzesbegründung die Entscheidung über die Gewährung einer Stabilisierungsmaßnahme der Abwägung durch die zuständigen Ministerien im Freistaat unter Berücksichtigung des Grundsatzes sparsamer und effektiver Mittelverwendung und damit auch möglicher oder beantragter Stabilisierungsmaßnahmen beim WSF oder anderer Maßnahmen anderer Bundesländer vorbehalten. Im Ergebnis werden damit Rekapitalisierungen sowohl unter Beteiligung des WSF als auch des BayernFonds (z.B. bei Unternehmen mit wesentlichen Betriebsstätten in mehreren Bundesländern) ermöglicht.

MÖGLICHE STABILISIERUNGSMASSNAHMEN

Die Stabilisierungsmaßnahmen des BayernFonds sind grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2021 möglich. Um eine einheitliche Anwendung der besonderen Bestimmungen in allen Stabilisierungsfällen auf Bundes- und Landesebene sicherzustellen und effektive Wirkung der Stabilisierungsmaßnahmen zu erzielen, gelten für den BayernFonds die Modifizierungen des Gesellschaftsrechts nach dem Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz entsprechend.

Übernahme von Garantien

Der BayernFonds ist ermächtigt, für ab Inkrafttreten des BayFoG bis zum 31. Dezember 2021 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen Garantien bis zur Höhe von EUR 26 Mrd. zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen.

Die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht übersteigen. Es ist eine angemessene Gegenleistung für die Übernahme von Garantien zu erheben.

Es können durch Richtlinie nähere Bestimmungen zu Art der Garantie, abzudeckenden Risiken, Berechnung und Anrechnung von Garantiebeträgen, die Gegenleistung oder sonstigen Bedingungen der Garantie, Obergrenzen für die Garantieübernahme sowie sonstige Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung des Zwecks erlassen werden.

Rekapitalisierung

Als zweite mögliche Stabilisierungsmaßnahme kann der BayernFonds sich auch an Rekapitalisierungen von Unternehmen beteiligen. Dies kann umgesetzt werden durch (1) den Erwerb nachrangiger Schuldtitel, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen oder Wandelanleihen, (2) den Erwerb von Anteilen oder (3) die Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigenkapitals, wenn dies für die Stabilisierung des Unternehmens erforderlich ist. Es ist in jedem Fall eine angemessene Gegenleistung für die Rekapitalisierung zu vereinbaren.

Der BayernFonds soll jedoch nur dann eine Beteiligung erwerben, sofern und soweit ein wichtiges Interesse des Freistaats Bayern an der Stabilisierung des Unternehmens vorliegt und sich der vom Freistaat Bayern angestrebte Zweck nicht ebenso gut oder besser auf andere Weise erreichen lässt.

Es können durch Richtlinie nähere Bestimmungen zur Gegenleistung und sonstigen Bestimmungen der Rekapitalisierung, zur Obergrenzen für die Beteiligung, zu den Bedingungen zu denen der BayernFonds seine Beteiligungen wieder veräußern muss, sowie zu sonstigen Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zwecks erforderlich sind, erlassen werden.

Dem BayernFonds wurde eine Kreditermächtigung bis zu EUR 20 Mrd. gewährt, das Volumen der Rekapitalisierungsmaßnahmen umfasst maximal EUR 20 Mrd.

BEDINGUNGEN FÜR STABILISIERUNGSMASSNAHMEN

Die folgenden Bedingungen müssen für die Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen erfüllt sein:

  • Dem Unternehmen darf keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
  • Durch die Stabilisierungsmaßnahmen muss eine eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der COVID-19-Pandemie bestehen.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2020 nicht die EU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ erfüllt haben.

Es können durch Richtlinie nähere Bestimmungen über die von den begünstigten Unternehmen zu erfüllenden Anforderungen an (1) die Verwendung der Mittel, (2) die Aufnahme weiterer Kredite, (3) die Vergütung ihrer Organe, (4) die Ausschüttung von Dividenden, (5) den Zeitraum, in dem diese Anforderungen zu erfüllen sind, (6) Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, (7) branchenspezifische Restrukturierungsauflagen, (8) die Art und Weise wie Rechenschaft zu legen ist, (9) eine vom vertretungsberechtigten Organ abzugebende Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1-6, sowie (10) sonstige Bedingungen oder Auflagen, die zur Sicherstellung der Ziele zweckmäßig sind, erlassen werden.

BEIHILFERECHTLICHE GENEHMIGUNG DURCH DIE EU-KOMMISSION

Die Stabilisierungsmaßnahmen des BayernFonds stellen staatliche Beihilfen dar und müssen deshalb von der EU-Kommission genehmigt werden. Diese Genehmigung steht noch aus, es ist jedoch damit zu rechnen, dass sie zeitnah erteilt wird. Anschließend müssen durch den BayernFonds gewährte Maßnahmen nicht mehr einzeln von der EU-Kommission genehmigt werden. Auf Grund der am 8. Mai 2020 von der EU-Kommission verabschiedeten Änderungen am Temporary Framework für staatliche Beteiligungen in der Corona-Krise wird dies allerdings nicht für Rekapitalisierungsmaßnahmen gelten, die den Schwellenwert von EUR 250 Mio. überschreiten, diese bedürfen weiterhin der individuellen Notifizierung bei der EU-Kommission.

BEANTRAGUNG VON STABILISIERUNGSMASSNAHMEN

Anträge auf Stabilisierungsmaßnahmen des BayernFonds sind über das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie einzureichen. Über vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung (1) der Bedeutung des Unternehmens für den Wirtschaftsstandort Bayern, (2) der Dringlichkeit, (3) der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, den Wettbewerb, die technologische oder wirtschaftliche Souveränität, die Versorgungssicherheit und die kritischen Infrastrukturen in Bayern sowie (4) des Grundsatzes des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des BayernFonds.

Die Zuständigkeit für die Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen, sowie für die Entscheidung über die Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen, kann durch Rechtsverordnung auf die Bayerische Finanzagentur GmbH übertragen werden.