Überblick
Infolge der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (COVID-19) auf der ganzen Welt wurden drastische Maßnahmen von Bundes- und Landesregierungen sowie von Bundes- und Landesbehörden in den betroffenen Ländern getroffen (z.B. , Errichtung von Sperrgebieten, Verbot von Großveranstaltungen, Schließung von Schulen und Kindergärten, Erlass von Quarantäneanordnungen). Aufgrund der hohen Geschwindigkeit der Verbreitung des Virus ist damit zu rechnen, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden. Das primäre Ziel der Maßnahmen, die bisweilen kontrovers in Wissenschaft, Politik, den Medien und der Öffentlichkeit diskutiert werden, ist die schnelle Ausbreitung des Virus einzuschränken, um einen Zusammenbruch des bereits überlasteten Gesundheitswesens, der Krankenhäuser und des medizinischen Versorgungssystems zu verhindern. Wir erwarten, dass diese Maßnahmen und die unvermeidliche Abwesenheit von Mitarbeitern kurz- bis mittelfristig die Art und Weise, wie Unternehmen ihre Geschäfte betreiben und ihre Risiken managen, erheblich beeinflussen wird.
Der Umfang und die Dauer vieler dieser Maßnahmen sind weitgehend noch unbekannt. Sie werden von Land zu Land und von Region zu Region unterschiedlich sein. Die COVID-19-Krise stellt erhebliche Herausforderungen an laufende M&A-, Kapitalmarkt-, Finanzierungs-, und Umstrukturierungstransaktionen. Als Folge dieser Krise werden sich aber auch neue Geschäftschancen und Investitionsmöglichkeiten ergeben.
Die Geschäftsleitungen müssen jetzt Risikomanagement- und Notfallpläne überprüfen, Risiken minimieren, unmittelbare Prioritäten angehen sowie Geschäftskontinuität und finanzielle Stabilität sicherstellen. Um diesen Prozess zu unterstützen, hat McDermott Will & Emery (McDermott) diese Checkliste zusammengestellt, die Unternehmen bei der Bewältigung der aktuellen Probleme und Unsicherheiten unterstützen soll. Diese Checkliste wurde für Unternehmen, Portfolio-Gesellschaften, Private Equity-Fonds und Family Offices in den USA, England, Frankreich und Deutschland erstellt. (Die jüngsten Entwicklungen in Italien finden Sie in unserem Update hier). Um Fragen im Zusammenhand mit COVID-19 und dem sich ständig wandelnden Umfeld beantworten zu können, sind schnelle Lösungen und maßgeschneiderte Antworten erforderlich, die die geltenden Gesetze, Richtlinien und Vorgaben in den betreffenden Ländern sowie die jüngsten Entwicklungen berücksichtigen.
Die Ausbreitung von COVID-19 schreitet zügig voran und Überlegungen in der Checkliste können daher schnell überholt sein. Diese Checkliste berücksichtigt unsere Überlegungen mit Stand zum 13. März 2020 und wurde seither nicht aktualisiert. Diese Checkliste dient zur allgemeinen Information und ersetzt nicht die konkrete rechtliche Beratung zu individuellen COVID-19-Fragen. Für spezifische Rechtsberatung im Zusammenhang mit COVID-19 wenden Sie sich bitte an Ihre üblichen McDermott-Kontakte und Experten.
I. Allgemeines Krisenmanagement – Funktionsübergreifende COVID-19 Task Force
Schaffung einer besonderen Task Force, die dem CEO oder dem Vorstand untersteht und Vertreter aller wichtigen Geschäftsbereiche und Stabsabteilungen (einschließlich Personal, Beschaffung, IT, Finanzen, Rechnungswesen, Controlling, Kommunikation/Investor Relations und Recht) umfasst und alle Länder und Regionen abdeckt, die für das Geschäft von wesentlicher Bedeutung sind. Übertragung der Verantwortung für:
- Prüfung, Überwachung und Management der Entwicklung und der Auswirkungen von COVID-19, einschließlich der Einhaltung von staatlichen Stellen und lokalen Behörden erlassenen Verfügungen und Leitlinien.
- Risikomanagement- und Krisenplanung, einschließlich Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, Management der Belegschaften sowie branchen- und geschäftsbereichsspezifischer Risikominimierung und Koordinierung der Umsetzung.
- Koordination und Kommunikation, intern und extern, von Sicherheitsmaßnahmen und Notfallplänen mit Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten, Kreditgebern, Aufsichtsbehörden und anderen wichtigen Stakeholdern des Unternehmens.
II. Belegschaft und arbeitsrechtliche Überlegungen – Schützen Sie Ihre Mitarbeiter
- Prüfung, Überwachung und Einhaltung der WHO-Richtlinien sowie der Vorschriften und Leitlinien, die von staatlichen Stellen und lokalen Behörden, einschließlich der Center for Disease Control and Prevention in den Vereinigten Staaten (CDC), im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit von Mitarbeitern erlassen werden.
- Prüfung, Überwachung und Einhaltung der von staatlichen Stellen (einschließlich der lokalen Behörden) angeordneten Meldepflichten und Ergreifung aller erforderlichen Eingrenzungs-, Isolations- oder Quarantänemaßnahmen.
- Prüfung und Berücksichtigung aller Rechte und Pflichten des Unternehmens aus bestehenden Arbeits- und Tarifverträgen sowie arbeitsrechtlichen Bestimmungen, einschließlich der geltenden Rechte und Pflichten in Sachen Datenschutz, im Zusammenhang mit Maßnahmen im Rahmen der COVID-19 Krise.
- Erlass neuer Richtlinien zur Vermeidung der Ausbreitung von COVID-19 (ggf. Anpassung von bestehenden Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen) und klare Kommunikation mit den Beschäftigten:
a) Ausstattung der Mitarbeiter mit der erforderlichen technischen Ausrüstung (z.B. Laptops) damit sie gegebenenfalls von zu Hause arbeiten können.
b) Anweisung (soweit gesetzlich zulässig) und/oder Bitte an die Mitarbeiter, ihre Arbeitsmittel und -geräte am Ende jedes Arbeitstages mit nach Hause zu nehmen.
c) Ziehen Sie die vorübergehende Einführung flexibler Arbeitsregelungen in Betracht.
d) Erwägen Sie Fieberthermometer für freiwillige Selbstmessungen von Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen oder Gesundheitsuntersuchungen und Fiebermessungen für Mitarbeiter anzubieten bzw. durchführen zu lassen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
e) Erwägen Sie, Mitarbeiter anzuweisen (soweit gesetzlich zulässig) und/oder zu bitten, zu Hause zu bleiben und nicht ins Büro/an den Arbeitsplatz zu kommen, selbst wenn sie nur leichte Erkältungssymptome zeigen.
f) Überlegen Sie, ob die Mitarbeiter angewiesen werden sollten (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und/oder ob es Ihnen gestattet werden sollte, zu Hause zu bleiben und nicht in das Büro/an den Arbeitsplatz zu kommen, wenn Familien- oder Haushaltsangehörige mit COVID-19 infiziert sind oder sich anderweitig in Selbstisolierung befinden.
g) Beschränkung oder Verbot von Geschäftsreisen, insbesondere in Hochrisikogebiete, und Vermeidung von persönlichen Treffen. Ziehen Sie stattdessen “virtuelle” Besprechungslösungen wie z.B. Videokonferenzen in Betracht. Erwägen Sie Selbstquarantänemaßnahmen für Mitarbeiter, die von nicht geschäftlichen Reisen zurückkehren.
h) Verpflichtung der Mitarbeiter, das Unternehmen über eine mögliche Exposition gegenüber COVID-19 zu informieren (einschließlich nach Reisen in Hochrisikogebiete), soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.
i) Bereitstellung von Schulungen, Ausrüstung und Hilfsmitteln, um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern. - Vorkehrungen treffen, damit essentielle Geschäftsfunktionen aufrecht erhalten werden können, selbst wenn ein wesentlicher Teil des Personals fehlt (z.B. Verlegung von Mitarbeitern aus Hochrisikogebieten).
- Erwägung der Einführung von back-up Vorkehrungen und Alternativen für Schlüsselpersonen/-funktionen.
- Kurzarbeitergeld und/oder andere staatliche Förderungen z.B. im Fall von Quarantänemaßnahmen für Beschäftigte beantragen, soweit im jeweiligen Land verfügbar.
- Sicherstellung, dass die Strategien, Richtlinien, Maßnahmen und Mitteilungen des Unternehmens (i) im Hinblick auf den Gesundheits- und Sicherheitsschutz verhältnismäßig sind, (ii) nachhaltig sind und (iii) nicht gegen Antidiskriminierungsgesetze oder Datenschutzbestimmungen verstoßen.
III. Regulatorische Angelegenheiten
- Vorbereitung, Koordination und Kommunikation mit Behörden zur richtigen Zeit zur Diskussion über mögliche Maßnahmen der Eingrenzung (z.B. Sperrgebiete), (befristeten) Schließung von Standorten und/oder Betriebsteilen, Quarantäne oder Änderung von Betriebsabläufen. Ggf. Information der Behörden über Vorlaufzeiten für die Reduzierung der Produktion oder anderer kritischer betrieblicher Abläufe und/oder Aktivitäten.
- Treffen von Vorkehrungen, um (Teil-)Betriebseinstellungen zu vermeiden oder abzumildern bzw. Verlegung von Aktivitäten in Niedrigrisikogebiete. Zum Beispiel die Verlagerung von Tätigkeiten aus Hochrisikogebieten für den Fall, dass Teile des Betriebs in (möglichen) Hochrisikogebieten liegen oder Gegenstand von Eingrenzungsmaßnahmen, (befristeten) Betriebseinstellungen oder Quarantänemaßnahmen werden können.
- Aktualisierung von Notfallplänen und Betriebsfortsetzungsplänen zur Absprache mit Behörden über mögliche Eingrenzungsmaßnahmen, die Einstellung von Betrieben oder Betriebsteilen und/oder Standorten und Quarantänemaßnahmen.
- Prüfung ob die Eingrenzung, Schließung oder Änderung des Betriebs Berichtspflichten an Behörden auslösen. Ermittlung der zuständigen Behörden und Abstimmung mit dem zuständigen Personal.
- Berücksichtigung von Verzögerungen bei der Erteilung von Genehmigungen und behördlichem Handeln wegen Personalmangel, Reisebeschränkungen und Heimarbeit sowie deren Auswirkungen auf laufende Verfahren.
- Regelmäßige Prüfung von behördlichen Reisebeschränkungen.
- Regelmäßige Prüfung von behördlichen Zoll- und Außenwirtschaftsbeschränkungen.
- Regelmäßige Prüfung von industrie- und sektorspezifischen Entwicklungen und regulatorischen Neuerungen, insbesondere in den Bereichen Kredit- und Finanzwesen, Healthcare und Life Sciences.
IV. Einkaufs- und Kundenverträge/Lieferkettenunterbrechungen
- Identifizierung und Abmilderung von potentiellen Störungen in der Lieferkette durch Eingrenzungsmaßnahmen, Fabrikschließungen, Reisebeschränkungen oder Abwesenheit von Mitarbeitern auf Grund von Krankheiten oder Quarantänemaßnahmen.
- Erwägung kurzfristiger Änderungen der Lieferketten- und Logistikmodelle, um Unterbrechungen zu vermeiden (z.B. Qualifizierung alternativer Ersatzlieferanten und Produktionsalternativen).
- Bewertung und Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Lieferfähigkeit der Lieferanten und die Bonität der Kunden.
- Prüfung der vertraglichen Vereinbarungen, um Rechte und Pflichten des Unternehmens zu ermitteln, die sich in Anbetracht von Produktionsverzögerungen oder wegen Nichterfüllung ausstehender Verpflichtungen ergeben (z.B. Verzug, „cross-default“, Mitteilungs- und Kündigungsanforderungen und Anwendbarkeit von sog. „force majeure“ Klauseln) und alle damit verbundenen Folgen einer Vertragsverletzung, einschließlich der Bestimmungen zur Streitbeilegung und der möglichen Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Überprüfung von sog. „force majeure“ Klauseln in wesentlichen Verträgen.
- Einführung alternativer Kommunikationsmittel (z.B. Videokonferenz) mit Kunden und Lieferanten im Vorgriff auf Reisebeschränkungen und während diese in Kraft sind.
- Erwägung kurzfristiger Marketing- und Verkaufsmaßnahmen als Reaktion auf Nachfrageschocks.
V. Gesellschaftsrecht und Kapitalmarktrecht
- Coronavirus/COVID-19 und M&A:
a) Auswirkungen auf Transaktionen: Erwarten Sie Verzögerungen, einschließlich Probleme, die sich aus einer vertieften Due-Diligence-Prüfung, einer eingeschränkten Verfügbarkeit von Akquisitionsfinanzierungen sowie Warranty & Indemnity (W&I) Versicherungen ergeben, sowie mögliche Verzögerungen in Auktionsprozessen, insbesondere in den betroffenen Sektoren.
b) Durchführung einer erweiterte Due Diligence mit einem risikobasierten Ansatz für direkt (z.B. Retail, Reise- und Tourismusindustrie) und indirekt betroffene Sektoren (z.B. mit Betrieben, Lieferketten oder Kunden in Hochrisikogebieten oder Sperrzonen).
c) Prüfung der Bewertung und Maßnahmen zur Überbrückung von unterschiedlichen Kaufpreiserwartungen (z.B. earn-out, Kaufpreisstundung, Verkäuferdarlehen, Reinvestment bzw. roll-over).
d) Änderungen in der üblichen Allokation von Risiken in Transaktionsverträgen (z.B. „material adverse change/MAC“-Klauseln, „material adverse event/MAE“-Klauseln, längere long-stop-dates, spezielle Garantient und Gewährleistungen im Hinblick auf COVID-19).
e) Vermeidung von Unsicherheiten in Finanzierungsverträgen, insbesondere im Hinblick auf sog. „business“ und „market“ MAC-Klauseln.
f) Für laufende Verhandlungen: Prüfung von Kündigungsrechten wegen eines „material adverse change“/MAC, Berücksichtigung von zeitlichen Verzögerungen für behördliche Genehmigungen. - Coronavirus/COVID-19 – Allgemeines Gesellschaftsrecht und Kapitalmarktrecht:
a) Prüfung der Notwendigkeit einer Verschiebung oder alternativer Vorkehrungen für Geschäftsleitungs-/Vorstandssitzungen und Aktionärs-/ Gesellschafterversammlungen.
b) Prüfung der Notwendigkeit einer Verschiebung von Mittelbeschaffungen über den Kapitalmarkt, bis die Volatilität nachlässt, und Erschließung alternativer Finanzierungsquellen.
c) Beurteilung der Auswirkungen niedrigerer oder volatiler Marktpreise auf Transaktionen, einschließlich der Bewertung von Aktien bzw. Gesellschaftsanteilen, die als Gegenleistung erbracht werden, Optionen und gesetzlichen Mindestpreisregelungen (z.B. bei öffentlichen Übernahmeverfahren nach dem Wertpapierübernahmegesetz, WpÜG).
d) Identifizierung von market-to-market Verpflichtungen, „margin calls“, etc. in Bezug auf Finanzinstrumente und Maßnahmen für deren Erfüllung.
e) Überprüfung von Auswirkungen auf laufende Prospektgenehmigungsverfahren zusammen mit Aufsichtsbehörden und Prüfung der Notwendigkeit von Korrekturen oder Ergänzungen von Risikofaktoren in den Wertpapierprospekten.
f) Prüfung, ob europäische Emittenten aufgrund der Auswirkungen von COVID-19 zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Europäischen Marktmissbrauchsverordnung verpflichtet sein können. Die US-Börsenaufsichtsbehörde (Securities Exchange Commission, SEC) hat Unternehmen, die Reportingpflichten nach US-Recht unterliegen, empfohlen, den Anlegern Informationen über ihre Bewertung und Pläne zur Bewältigung der wesentlichen Risiken, die sich aus dem Coronavirus für ihre Geschäfte und Operationen ergeben, zur Verfügung zu stellen. Ähnliche Verpflichtungen können auch aufgrund der Wertpapiergesetze anderer Länder bestehen. Beispielsweise können wesentliche unternehmerische Tätigkeit in Risikogebieten und die Unterbrechung der Produktion oder der Lieferkette aufgrund des COVID-19-Ausbruchs die Emittenten verpflichten, die Öffentlichkeit durch Ad-hoc-Mitteilungen zu informieren.
g) Börsennotierte Unternehmen veröffentlichen regelmäßig in dieser Jahreszeit ihre Geschäftsberichte (wenn Kalenderjahr und Wirtschaftsjahr identisch sind). COVID-19 stellt insbesondere im Hinblick auf den Risikobericht und den Prognosebericht eine Herausforderung dar: Die Berichte müssen sorgfältig formuliert werden, damit Emittenten sich keinen Haftungsrisiken aussetzen. Dasselbe gilt für Quartals- und Halbjahresfinanzberichte. - Identifizierung und Bewertung neuer Geschäftschancen und Investitionsmöglichkeiten, die sich aus der Krise ergeben.
VI. Finanzierung
- Sicherstellung von Liquidität zur Abfederung der Krise (Einführung proaktiver Maßnahmen des Cash-Managements).
- Regelmäßige Analyse der Auswirkungen von COVID-19 (insbesondere Unterbrechung von normalen Geschäftsaktivitäten, Lieferketten, Umsatzeinbrüchen und Eingrenzungsmaßnahmen, Quarantäne und/oder Reiserestriktionen) auf Cashflow und EBITDA (sog. „financial stress testing“).
- Prüfung der Aktualisierung von Businessplänen und Budgets wegen wesentlicher Änderungen im Betrieb und künftigen Verzögerungen durch behördliche Maßnahmen einschließlich der Errichtung von Sperrzonen.
- Prüfung und Überwachung von Verpflichtungen aus bestehenden Finanzierungsverträgen, insbesondere:
a) Beachtung von ad-hoc-Mitteilungspflichten gegenüber Darlehensgebern betreffend wesentliche Veränderungen der Finanz- und Ertragslage.
b) Prüfung der Einhaltung von bestehenden Verpflichtungen, Garantien und Gewährleistungen.
c) Prüfung der Einhaltung der vereinbarten sog. „financial covenants“ (insbesondere zu den nächsten Prüfterminen) und Bewertung (falls erforderlich) der Verfügbarkeit zusätzlicher Mittel von Gesellschaftern, um mögliche Verstöße gegen financial covenants zu vermeiden oder zu heilen.
d) Den Austausch mit Kreditgebern und anderen Investoren suchen, um ggf. proaktiv über einen (vorübergehenden) Verzicht („waiver“) auf Rechte des Kreditgebers infolge von Kreditereignissen (einschließlich sog. „cross-default“) und/oder deren Aussetzung sowie andere anwendbare restriktive Bestimmungen zu sprechen. - Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Subventionen oder Finanzhilfen von staatlichen Behörden gegeben (z.B. Kurzarbeitergeld).
VII. Restrukturierung
- Überwachung von Insolvenzantragspflichten und Treuepflichten im Bereich der Insolvenz und Vermeidung von Haftung aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. (Bitte beachten im Hinblick auf die Überschuldung: Die Überschuldung kann im Falle einer negativen Fortführungsprognose für das laufende und das nächste Geschäftsjahr deutlich früher eintreten als die Zahlungsunfähigkeit!)
- Prüfung eines (potentiellen) Restrukturierungsbedarfs und Erwägung vorinsolvenzlicher Sanierungsverfahren (z.B. präventiver Restrukturierungsrahmen).
- Prüfung des (potentiellen) externen Finanzierungsbedarfs, der verfügbaren (Re-)Finanzierungsquellen (z.B. vorhandene Kreditgeber, alternative Kreditgeber, Factoring, Sale-and-Lease-Back) und Einschätzung ihrer voraussichtlichen Anforderungen (z.B. Sanierungsgutachten für bestehende Kreditgeber).
- Prüfung konzerninterner Finanzierungen und der damit verbundenen rechtlichen Risiken für Konzernunternehmen, da die Manager von Cashflow-positiven Tochtergesellschaften es möglicherweise unterlassen müssen, in einen Cash-Pool auf ungesicherter Basis einzuzahlen.
- Halten Sie die Kreditversicherer auf dem Laufenden, um zu verhindern, dass sie ihre finanzielle Unterstützung einstellen, und um sicherzustellen, dass sie frühzeitig über die Entwicklungen auf diesem Gebiet informiert werden.
- Nehmen Sie Kontakt zu den staatlichen Stellen auf, um zu gegebener Zeit mögliche Notfall-Unterstützung (d.h. Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld, Fördermittel, Bürgschaften) zu beantragen/zu erhalten.
- Bereiten Sie sich auf eine längere Zeit der Ungewissheit vor, da das Risiko einer globalen Rezession zunimmt.
VIII. Versicherung
- Überprüfung der Versicherungspolicen, um mögliche Entschädigungsansprüche bei einer Betriebsunterbrechung zu ermitteln.
- Stellen Sie sicher, dass die Mitteilungen an Versicherer nach Maßgabe der bestehenden Verträge erfolgen.
- Überprüfen und klären Sie den Bedarf an zusätzlichem Versicherungsschutz, während sich die Situation weiterentwickelt.
IX. Datenschutz
- Identifizierung potenzieller Risiken von Datenschutzverstößen sowie für den Verlust von Daten aufgrund des Ausfalls geschäftskritischer Funktionen.
- Aktualisierung der technischen und organisatorischen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Meldepflichten (insbesondere Gesundheitsdaten von Mitarbeitern oder Kunden) ebenfalls erfasst und geschützt werden.
- Sammeln Sie nicht mehr Daten als nötig, auch nicht im Hinblick auf COVID-19. Überlegen Sie sich insbesondere sorgfältig, ob Sie wirklich wissen müssen, wer genau im Haushalt des Mitarbeiters betroffen ist und ob er krank ist oder nur sich selbst isoliert.
- Prüfung der Unternehmensrichtlinien bezüglich Heimarbeit und anderer Arbeitsregelungen. Erwägen Sie zusätzliche Schulungen für Mitarbeiter, die normalerweise nicht von zu Hause aus arbeiten.
- Bewerten Sie die Nutzung, Übertragung und Speicherung neuer Daten, die von einzelnen Personen (z.B. Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern) erhoben wurden, im Hinblick auf erhöhte Risiken, einschließlich Tagebuchverwaltung/Reisepläne, Notfallkontakte und Gesundheitsdaten.
- Führen Sie einen Stresstest für die Zuverlässigkeit von IT-Systemen und Cybersicherheitskontrollen im Hinblick darauf durch, dass Mitarbeiter von zu Hause aus arbeiten dürfen/sollen.
- Beurteilen Sie, ob Datenschutzbehörden hinzugezogen werden sollen.
X. Sektorspezifische Erwägungen
- Healthcare
a) Prüfung und Aktualisierung der Richtlinien für Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegewesen in klinischen und nichtklinischen Bereichen, um die Empfehlungen der nationalen und lokalen Behörden für Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegewesen zu berücksichtigen.
b) Überprüfung und Aktualisierung der Richtlinien für die Notfall- und Katastrophenplanung, insbesondere für den klinischen Bereich.
c) Überprüfung und Aktualisierung der relevanten Richtlinien, einschließlich Infektionskontrolle, Dekontaminierung, Verlegung und Handhabung von Patienten sowie Pflege der Verstorbenen.
d) Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen auf Gesundheitsdienstleister: Überprüfung der Verträge (mit den Kostenträgern, den Beauftragten und den Lieferanten) im Hinblick auf die erforderlichen Meldungen über höhere Gewalt („force majeure“) und die Aussetzung von Gesundheitsdiensten.
e) Prüfung von und Planung für Veränderungen in der Kundennachfrage, insbesondere in Bezug auf nicht akute persönliche Betreuung (einschließlich Optionen für die Fernversorgung) und die voraussichtliche Zunahme der Nachfrage nach Diagnostik, Intensivpflegeunterstützung und damit verbundenen Dienstleistungen. - Life Sciences
a) Prüfung und Management von Schwierigkeiten in der Lieferkette und Beratung in Bezug auf Nachfrage und Angebot von Medikamenten und Geräten.
b) Prüfung und Einhaltung der kartellrechtlichen und damit zusammenhängenden Vorgaben für die Preisgestaltung von benötigten Medikamenten und Geräten.
c) Fortlaufende Überprüfung der regulatorischen Vorgaben zur Beschleunigung von klinischen Studien und Unterstützungsdiensten für klinische Studien.
McDermott berät Mandanten in einer Vielzahl von Angelegenheiten im Zusammenhang mit COVID-19 in verschiedenen Sektoren, u.a. auch im Healthcare und Life Sciences Sektor. Weitere Informationen, Newsletter, Mitteilungen und Updates im Zusammenhang mit COVID-19 finden Sie im McDermott Coronavirus Recource Center.
Dieses Material dient nur der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung oder als sonstige Beratung zu bestimmten Sachverhalten oder Umständen. Niemand sollte auf der Grundlage der hierin enthaltenen Informationen handeln oder unterlassen zu handeln, ohne professionellen Rechtsrat einzuholen. McDermott Will & Emery* (McDermott) gibt insbesondere keine Garantien und macht keine Zusicherungen irgendwelcher Art bezüglich des Inhalts dieses Dokuments, welche Ansprüche begründen können. McDermott und die mitwirkenden Vortragenden oder Autoren schließen ausdrücklich jegliche Haftung gegenüber Personen aus, die im Vertrauen auf den hierin enthaltenen Inhalt Handlungen vorgenommen oder unterlassen haben. * Eine vollständige Liste der Niederlassungen von McDermott finden Sie unter mwe.com/legalnotices.