COVID-19 UPDATE: Aktuelle Beschlusslage zu geltenden Coronamaßnahmen – Urlaub und Reisen | McDermott

COVID-19 UPDATE: Aktuelle Beschlusslage zu geltenden Coronamaßnahmen – Urlaub und Reisen

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Überblick


1. URLAUB

Für Arbeitnehmer, die seit dem 15. September aus Nicht-Risikogebieten zurückkehren, besteht nicht mehr die Möglichkeit, einen kostenlosen Coronatest zu erhalten. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten bleibt es derzeit noch bei einer 14-tägigen Quarantänepflicht, wenn sie keinen maximal 48 Stunden alten, negativen und anerkannten Coronatest vorlegen können. Voraussichtlich im Laufe des Novembers sollen neue Regeln eingeführt werden: Reiserückkehrer sollen sich dann nur noch einer 10-tägigen Quarantäne unterziehen müssen. Diese Pflicht soll nach bisherigem Stand weiterhin für alle gelten, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem offiziellen Risikogebiet aufgehalten haben und nicht lediglich auf der Durchreise waren (aktuelle Risikogebiete: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html).
Erst am fünften Tag nach erfolgter Einreise wird dann ein Coronatest möglich sein. Wenn dieser negativ ausfällt, wird die angeordnete Quarantäne aufgehboben. Die bisherige Möglichkeit, durch Vorlage eines negativen Coronatestergebnisses einer Quarantäne zu entgehen, entfällt. In der Konsequenz werden zurückkehrende Arbeitnehmer aus Risikogebieten wenigtens für die Dauer von einer Woche in häuslicher Quarantäne verbringen müssen.

Es bleibt abzuwarten, wie die Bundeländer in Zukunft mit Reserückkehreren von innerdeutschen Urlaubszielen umgehen werden. Auch hier ist zu erwarten, dass Quarantänezeiten angeordnet werden.

Die Bundesregierung erörtert zudem die Möglichkeit, die kostenlosen Tests auch für Reiserückkehrer aus Risikogebieten abzuschaffen. Derzeit sind diese innerhalb der ersten zehn Tage nach Reiserückkehr kostenlos. Außerdem sollen die Entschädigungsregeln angepasst werden. Für Arbeitnehmer, die aus bereits bei Reisebginn als Risikogebieten deklarierten Ländern zurückkehren und dadurch wegen einer Zwangsquarantäne an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung gehindert sind, sollen Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG entfallen. Arbeitgeber sollten dann davon absehen, den betroffenen Arbeitnehmern weiterhin ihr Gehalt zu zahlen, da sie dieses nicht von den Behörden ersetzt bekommen werden. Für den Fall, dass § 616 BGB arbeitsvertraglich wirksam abbedungen wurde, bleibt es dann bei dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Doch selbst wenn § 616 BGB Anwendung findet, ist unabhängig von der Frage, ob die Arbeitsverhinderung nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit gegeben ist, wohl eine selbst verschuldete Arbeitsverhinderung anzunehmen. Das gleich gilt, wenn der Arbeitnehmer infolge seines Auslandsaufenthalts selbst an Corona erkranken sollte. In dem Fall richtet sich die Frage der Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Gem. § 3 EFZG besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst zu verschulden hat. Bei Arbeitnehmern, die aus bereits bei Reiseantritt als Risikogebiete deklarierte Risikogebieten zurückkehren, ist von einem solchen Verschulden auszugehen. Nur wenn der Arbeitnehmer selbst nicht erkrankt ist und aus der angeordneten Quarantäne weiterhin seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit erbringt, hat er weiterhin seinen regulären Lohnanspruch.

Wir empfehlen, Arbeitnehmer jeweils auf die aktuellen Regelungen hinzuweisen und sie für die möglichen Konsequezen einer Reise in ein Risikogebiet zu sensibilisieren.

2. DIENSTREISEN

Auch während der Corona-Pandemie können Arbeitgeber weiterhin Dienstreisen anordnen. Arbeitnehmer haben kein generelles Recht, Dienstreisen mit Verweis auf die Pandemie zu verweigern. Die Anordnung der Dienstreise muss gem. § 106 GewO allerdings billigem Ermessen entsprechen. Im Einzelfall kann vor dem Hintergrund steigender Infektionszahlen daher eine genaue Interessenabwägung erforderlich werden.

Sollten Dienstreisen ins Ausland von den arbeitsvertraglichen Regelungen erfasst sein, müssen Arbeitgeber auch hier die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen, bevor sie diese auf eine Dienstreise schicken können. Sollte beispielsweise das Ziel der Dienstreise in einem Risikogebiet liegen und der Arbeitnehmer gehört einer Risikogruppe an (Risikogruppen: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html), kann der Arbeitgeber u.U. eine solche Dienstreise ausnahmsweise nicht verlangen. Unklar ist, ob diese Grundsätze auch für innerdeutsche Risikogebiete gelten.

Für Arbeitgeber gilt zudem zu beachten, dass wenn Arbeitnehmer infolge behördlicher Corona-Maßnahmen (z.B. Quarantäne bei Reiserückkehr oder auch am Reiseziel) an der Arbeitserbringung gehindert sein sollten, sie – anders als bei zurückkehrenden Urlaubern – zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sind. Das gleiche gilt, wenn Arbeitnehmer infolge der Dienstreise erkranken sollten.

3. INNERDEUTSCHES REISEN – BEHERBERGUNGSVERBOTE

Die Landesregierungen haben sich am 7. Oktober 2020 auf weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie verständigt und hierbei insbesondere den Fokus auf innderdeutsche Reisen gelegt. Trotz einer Konferenz mit der Bundeskanzlerin am 14. Oktober 2020 konnten sich die Beteiligten nicht auf eine einheitliche Regelung in Hinblick auf das sehr kontrovers diskutierte Beherbergungsverbot verständigen. Es bleibt vorerst dabei, dass Bundeländer grundsätzlich Beherbergungsverbote erlassen können. Wenn Reisende aus einem Gebiet kommen, in dem die Zahl der Neuinfektionen innerhalb der letzten 7 Tage pro 100.000 Einwohner über 50 liegt, dürfen Hotels und Beherbergungsbetriebe diesen nach den bekannten Mitteilungen dann keine Übernachtungsmöglichkeit mehr anbieten (aktuelle Zahlen zu Coronaneuinfektionen: https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4). Auch dieser Grenzwert kann von den Bundesländern jedoch angepasst werden. Unklar ist derzeit noch, ob die Beherbergungsverbote der gerichtlichen Kontrolle standhalten. In Baden-Württemberg wurde es heute bereits vorläufig ausgesetzt, Sachsen hat es selbstständig aufgehoben. Derzeit gilt ein Beherbergungsverbot noch in den Bundeländern Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz. Ausgenommen hiervon sind lediglich Personen, die einen negativen Corona-Test vorweisen können, der nicht älter als 48 Stunden ist. In Mecklenburg-Vorpommern bedarf es sogar zweier negativer Tests, um einer 14-tägigen Quarantäne zu entgehen. Hiervon sind insbesondere auch Urlauber betroffen, die von einem innerdeutschen Urlaubsziel zurückkehren.

Die gemeinsamen Beschlüsse der Bundesländer beziehen sich derzeit grundsätzlich nur auf touristische Reisende, sodass Dienstreisende von der Regelung ausgenommen sind. Oft bezieht sich diese Ausnahme jedoch ohne weitere Konkretisierung nur auf „zwingend notwendige und unaufschiebbare beruflich veranlasste“ Reisen (Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und das Saarland). Der reine Pendlerverkehr ist zumindest bisher nicht von Einschränkungen erfasst.

Bundesländern sind durch die Absprachen allerdings nicht daran gehindert, strengere Regeln zu erlassen. So gilt nach derzeitigem Stand für Hamburg ein Beherbergungsverbot auch für Dienstreisende.

Arbeitgeber sollten genau abwägen, ob eine Dienstreise und insbesondere eine Übernachtung wirklich erforderlich sind. Arbeitnehmer sollten sich wiederum auch bei einem innerdeutschen Urlaub in ein Risikogebiet vorab informieren, ob ihnen bei der Rückkehr eine Quarantäne droht.