Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard | McDermott

Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

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Überblick


Vorstellung eines Arbeitsschutzstandards für die Zeit der Corona-Pandemie

Am 16. April 2020 haben Bundesarbeitsminister Hubertus Heil und der Hauptgeschäftsführer der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung Dr. Stefan Hussy einen einheitlichen Arbeitsschutzstandard für die Zeit der Corona-Pandemie vorgestellt. Durch besondere Arbeitsschutzmaßnahmen soll die Gesundheit der Beschäftigten geschützt und die wirtschaftliche Aktivität wieder hergestellt werden. Darüber hinaus soll durch Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung geschützt werden. Die Bestimmungen gelten ab sofort.

Verantwortung für Arbeitsschutz liegt beim Arbeitgeber

Die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer ergibt sich aus § 618 BGB. Das öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzrecht konkretisiert den (Mindest-)Standard hierfür. Über die Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzrechts wachen zudem die Behörden. Bei einer Verletzung entsprechender Bestimmungen drohen aufsichtsrechtliche Maßnahmen, wie Auflagen und bei deren Verletzung Bußgelder. Privatrechtlich kann dies zu Schadenersatzansprüchen der im Betrieb tätigen Personen oder Regressansprüchen der Unfallversicherung gegenüber dem Arbeitgeber führen.

Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard gibt den Mindestabstand hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu treffenden Schutzmaßnahmen vor. Weitere Konkretisierungen können bei Bedarf von den Unfallversicherungsträgern für einzelne Branchen vorgenommen werden.

Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard weist ebenfalls darauf hin, dass die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen der Arbeitgeber trägt und sich diese nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung richten. Dazu hat der Arbeitgeber sich mit Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und den betrieblichen Interessenvertretungen abzustimmen. Soweit in einem Betrieb ein Arbeitsschutzausschuss gebildet ist, soll dieser die Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen koordinieren und bei der Kontrolle von deren Wirksamkeit den Arbeitgeber unterstützen. Alternativ wird vorgeschlagen einen Koordinations- oder Krisenstab unter Mitwirkung des Betriebsarztes, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsrat einzurichten.

Allgemeine Infektionsschutzmaßnahmen

Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard stellt zwei grundsätzlich zu treffende Infektionsschutzmaßnahmen voran: Soweit der Mindestabstand im Betrieb nicht sicher eingehalten werden kann, sollen vom Arbeitgeber Mund- und Nasenbedeckungen zur Verfügung gestellt und diese von den Arbeitnehmern getragen werden.

Außerdem sollen sich Personen mit Atemwegserkrankungen oder Fieber grundsätzlich nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. Ausnahmen davon können dann gelten, wenn es sich bei dem Betrieb um kritische Infrastrukturen nach der RKI-Empfehlung handelt oder explizit von einem Arzt abgeklärt ist, dass es sich beispielsweise nur um eine Erkältung handelt. Dazu hat der Arbeitgeber ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen festzulegen. Dies kann beispielsweise im Rahmen von Infektionsnotfallplänen geschehen.

Besondere Maßnahmen

Daneben gibt der Arbeitsschutzstandard eine Reihe von besonderen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen zu Zwecken der Pandemieprävention vor. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Maßnahmen:

  • Die Arbeitnehmer sollen bei ihrer Tätigkeit ausreichend Abstand (mindestens 1,5 m) zu anderen Personen halten. Soweit dies auch durch Maßnahmen der Arbeitsorganisation nicht möglich ist, müssen alternative Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Transparente Abtrennungen sind bei Publikumsverkehr und möglichst auch zur Abtrennung der Arbeitsplätze mit ansonsten nicht gegebenem Schutzabstand zu installieren.
  • Büroarbeit soll nach Möglichkeit im Homeoffice ausgeführt werden. Andernfalls sind für Büroarbeitsplätze die freien Raumkapazitäten so zu nutzen und die Arbeit so zu organisieren, dass Mehrfachbelegungen von Räumen vermieden werden können oder ausreichende Schutzabstände gegeben sind. Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen sollen auf das absolute Minimum reduziert werden, auf das Abstandsgebot muss geachtet werden.
  • Zur Reinigung der Hände sind hautschonende Flüssigseife und Handtuchspender zur Verfügung zu stellen. Außerdem ist durch erweiterte Reinigungsmaßnahmen, wie zum Beispiel das Reinigen von Türklinken, die Hygiene der Räumlichkeiten zu verbessern. Auch in Pausenräumen und Kantinen sind die notwendigen Abstände zu gewährleisten und die Bildung von Warteschlangen zu verhindern. Als Ultima Ratio wird sogar deren Schließung vorgesehen. Die Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen sind durch Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung wie versetzte Arbeits- und Pausenzeiten oder gegebenenfalls Schichtbetrieb zu verringern. Weiterhin soll regelmäßig gelüftet werden.
  • Werkzeuge und Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden. Wo das nicht möglich ist, sind eine regelmäßige Reinigung insbesondere vor der Übergabe an andere Personen vorzusehen oder Schutzhandschuhe zu tragen.
  • Auch der Zutritt von betriebsfremden Personen soll auf ein Minimum beschränkt werden.

Schließlich ist eine umfassende Kommunikation über die eingeleiteten Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb sicherzustellen. Darüber hinaus soll eine individuelle arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden, insbesondere individuelle Beratungen durch den Betriebsarzt. Der Betriebsarzt kann dem Arbeitgeber bei besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen Disposition, weitergehende, umzusetzende Schutzmaßnahmen vorschlagen.

Umsetzung/Mitbestimmung des Betriebsrats

Arbeitgeber sollten ihre Schutzkonzepte im Umgang mit der Pandemie mit dem Arbeitsschutzstandard abgleichen. Wichtig ist hier zudem die Kommunikation an die Mitarbeiter. Da viele der vorgeschlagenen Maßnahmen zudem Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auslösen, sollten Arbeitgeber zeitnah mit dem Betriebsrat “Corona-Betriebsvereinbarungen” zu deren Umsetzung abstimmen.