Überblick
Die 17. Änderungsverordnung zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Mit der am 1. Mai 2021 in Kraft gesetzten 17. Änderungsverordnung zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV) wurde der langjährige Trend zu mehr Kontrollrechten für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Hinblick auf die außenwirtschaftsrechtliche Investitionskontrolle fortgesetzt. Neben der Anpassung an die Vorgaben aus der EU-Screening Richtlinie wurden vor allem die Anwendungsbereiche der sektorspezifischen und der sektorübergreifenden Prüfungsmechanismen erweitert bzw. verschärft. Die AWV spielt insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen durch nicht EU-ansässige Käufer eine Rolle.
Mit Blick auf die vor allem rüstungs- und sektorspezifische Investitionskontrolle wurde insbesondere eine Ausweitung bzw. Neufassung der jeweiligen Anwendungsfälle vorgenommen. So löst nun u.a. die Entwicklung, Herstellung und Modifikation sämtlicher (statt wie bisher nur vereinzelter) Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste die sektorspezifische Investitionskontrolle aus. Ferner wurde auch klargestellt, dass, selbst wenn ein deutsches Unternehmen aktuell keine der in dem neuen Katalog der sektorspezifischen Investitionskontrolle aufgeführten Güter herstellt bzw. aktuell keinen der dort aufgelisteten Anwendungsfälle erfüllt, trotzdem die sektorspezifische Investitionskontrolle zur Anwendung kommen kann, sofern das Unternehmen in der Vergangenheit solche Produkte/Dienstleistungen erbracht hat und noch immer über die jeweilige Technologie verfügt.
Auch im Hinblick auf die sektorübergreifende Prüfung erfolgte eine Ausweitung der Fallgruppen für die besonders relevanten Unternehmen, welche der verschärften sektorübergreifenden Prüfung unterfallen. Inhaltlich unterfällt der Erwerb eines solchen Unternehmens denselben Einschränkungen wie der Erwerb eines Unternehmens im sektorspezifischen Verfahren, d.h. insbesondere greift hier eine Anmeldepflicht und eine Veräußerung bedarf stets der vorherigen Freigabe durch das BMWi. Waren es zuletzt 11 Fallgruppen, die für das sektorübergreifende Verfahren eine solche verschärfte Prüfung vorsahen, sind es nach der 17. Änderungsverordnung nun 27 solcher Fallkategorien, die es insoweit zu berücksichtigen gilt.
Im Rahmen des sektorübergreifenden Prüfverfahrens gilt nun für die meisten Fallgruppen, insbe-sondere für sämtliche neu geschaffenen Fallgruppen, ein Schwellenwert von 20% der Stimmrechte an einem Unternehmen, ab dem die Kontrolle eingreift. Für insgesamt 7 Fallgruppen verbleibt dieser Schwellenwert dagegen weiter bei 10% und führt damit zu einer noch frühzeitigeren Anwendung der sektorübergreifenden Investitionskontrolle. Diese 10%-Schwelle gilt im Rahmen des sektorspezifischen Prüfverfahrens weiterhin für sämtliche Transaktionen. Neu eingeführt wurden nun auch weitere Schwellenwerte von 20%, 25%, 40%, 50% und/oder 75% für etwaige spätere Hinzuerwerbe von Stimmrechten durch denselben Investor. Sofern ein Investor seinen Anteil in Zukunft an einem solchen Unternehmen z.B. von 25% auf 45% erhöht, muss erneut ein Prüfverfahren durchgeführt werden. Schließlich sieht die AWV nun auch die Möglichkeit vor, dass bei einem Erwerb von Geschäftsanteilen an einem entsprechenden Unternehmen unterhalb der aufgeführten Schwellenwerte trotzdem ein Prüfverfahren einschlägig sein kann, wenn statt über den Erwerb von Geschäftsanteilen über andere Maßnahmen entsprechende Kontrolle durch den Investor erfolgt (z.B. durch besondere Vetorechte oder die Zusicherung zusätzlicher Sitze im Management des Unternehmens).
Unabhängig von den sonstigen verfahrenstechnischen Änderungen, die im Rahmen der 17. Änderungsverordnung vorgenommen worden sind, gilt es für viele Unternehmen in Deutschland nun erneut zu prüfen, ob sie diesen neuen bzw. ausgeweiteten Anwendungsfällen der sektorübergreifenden bzw. sektorspezifischen Kontrolle unterfallen. So kann es z.B. vorkommen, dass Unternehmen, die überhaupt keinen rüstungstechnischen Schwerpunkt (mehr) haben, oder Unternehmen die nur einen minimalen Anteil ihrer Produkte (neben anderen Verwendungen) auch für sicherheitsrelevante oder rüstungstechnische Verwendungen vorsehen, nun der Investitionskontrolle unterfallen. Teilweise unterfällt nun auch die Herstellung einzelner Komponenten einer solchen verschärften Prüfung, so dass auch hier ggfs. Unternehmen erfasst werden, die sich bisher nicht in diesem Anwendungsbereich gesehen haben.
Es gilt hier jeweils im Einzelfall genau zu prüfen, ob ggfs. eine entsprechende Fallgruppe auf ein Unternehmen zutrifft bzw. es wird sich noch herausstellen müssen, ob ungewollte Härtefälle im Rahmen von weiteren Änderungsverordnungen zur AWV bzw. durch entsprechende Rechtsprechung wieder aus dem Prüfkatalog herausgenommen werden müssen oder können. Vor allem im Hinblick auf etwaige kurzfristige Transaktionen als Folge der Corona-Pandemie könnten diese zusätzlichen neuen Anwendungsfälle für ungewünschte und vor allem ungeplante Verzögerungen in Investitionsprozessen führen, wenn nicht sogar im schlimmsten Fall für entsprechende Untersagungen von Transaktionen.