Implikationen der Einbindung von COVID-19 Liquiditätshilfen in bestehende Kreditverträge | McDermott

Implikationen der Einbindung von COVID-19 Liquiditätshilfen in bestehende Kreditverträge

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Überblick


Die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie und ihre Folgen, wirken sich in vielfältiger Weise auch auf bestehende Finanzierungsverträge aus. Ganz allgemein stehen in diversen Industriesektoren Umsatzeinbußen und damit einhergehend die Notwendigkeit von Anpassungen bestehender Kreditvertragsengagements im Raum.

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Ausgangslage

Anlässe COVID-19 bedingter Anpassung bestehender Kreditvertragsengagements können insbesondere folgende sein:

  • Vermeidung der (drohenden) Fälligstellung bestehender Kredite, infolge:
    • Nichteinhaltung der Finanzkennzahlen/ausgewählter Zusicherungen infolge (drohenden) Abfallens der Geschäftstätigkeit und damit des EBITDA/Cashflow; im Rahmen von Immobilienfinanzierungen insbesondere durch das Ausbleiben von Mietzahlungen;
    • Liquiditätsbedingter Nichtbedienung des Schuldendienstes und/oder drohende Insolvenz; oder
  • Allgemeiner Wunsch nach zusätzlichem Liquiditätspuffer als Krisenvorkehrung („Cash is King“).

Herausforderungen

Im Fall geplanter Inanspruchnahme von COVID-19 bedingten staatlichen Liquiditätshilfen (z.B. KfW Sonderprogramm 2020) und/oder der Umsetzung COVID-19 bedingter Flexibilisierungen bestehender Kreditvertragsengagements sind einige Aspekte vorab zu beachten.

  • Vorüberlegungen
    • Restriktionen: üblicherweise enthalten die bestehenden Kreditverträge ein engmaschiges Korsett an Zusicherungen, Auflagen, Finanzkennzahlen und flankierenden Kündigungsgründen, die u.a. die Aufnahme neuer Finanzmittel begrenzen; und
    • Zustimmungsvorbehalte: Abweichungen und/oder Anpassungen bestehender Kreditverträge bedürfen der Mitwirkung der Kreditgeber (in Abhängigkeit des jeweils vereinbarten Zustimmungsquorums).
  • ZielrichtungRelevante Abweichungen und/oder Anpassungen bestehender Kreditvertragsengagements zur Abfederung der COVID-19 Auswirkungen sind insbesondere:
    • Aufnahme von Finanzmitteln/Liquiditätshilfen zur Stabilisierung der Liquidität; und
    • Einhaltung/Anpassung der Finanzkennzahlen.
  • Stichwort neue Liquidität
    • Jede neue Finanzmittelaufnahme bedarf grds. der Zustimmung der bestehenden Kreditgeber (Baskets ausgenommen); zusätzlich stellen sich folgende Themenkomplexe:
      • Einhaltung des Verschuldungsgrads infolge der zusätzlichen Verschuldung; und
      • Gewährung von Sicherheiten (Negative Pledge): (Stichworte: freie Vermögenswerte; Zweitrangige Besicherung; Anfechtungsfristen; Rangfolge).
    • Die nachfolgenden Alternativen zu der „klassischen“ Aufnahme neuer Fremdfinanzierungsmittel sind unter Anwendung der jüngsten staatlichen Hilfsprogramme (Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen) sowie der Gesetzesänderungen durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensgesetz (GAFCoV) und das Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetzes (WStFG) denkbar:
      • Nutzung der vorübergehenden (d.h. bis 30. September 2023) Privilegierung von Gesellschafterdarlehen;
      • (temporäre) Equity Beteiligung bestehender Finanzierer unter Vermeidung der ansonsten geltenden Restriktionen (Umqualifizierung des Darlehens); und/oder
      • Stabilisierungsmaßnahmen (einschließlich Rekapitalisierung) durch den neuen Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF).
  • Stichwort Finanzkennzahlen
    • Vor Mitteilung der Nichteinhaltung der Finanzkennzahlen besteht die Möglichkeit, durch Zuführung von (ggf. nachrangigen) (Gesellschafter-)Darlehen die Einhaltung ausgewählter Finanzkennzahlen ohne Mitwirkung der Kreditgeber zu „heilen“.
    • Nach Mitteilung der Nichteinhaltung der Finanzkennzahlen bedarf die Heilung/Verzicht der Rechtsfolgen (soweit keine Equity Cure Möglichkeiten eingeräumt sind) der Mitwirkung der Kreditgeber mit dem Ziel:
      • des temporären Verzichts (Waivers); oder
      • der permanenten Änderung der Finanzkennzahlen (u.a. zur Einfügung von COVID-19 spezielle EBITDA add-backs zwecks Normalisierung der Außerordentlichen Effekte; z.B. bei Immobilienfinanzierungen durch Anpassung der relevanten Definitionen der „Nettomieteinnahmen).

Fazit

  • Die Aufnahme von COVID-19 Liquiditätshilfen wird zumeist die Zustimmung der bestehenden Kreditgeber erfordern und einen Änderungs-/Abstimmungsprozess bestehender Kreditverträge bedingen.
  • Grundsätzliche Bereitschaft der Banken als auch der private debt funds zur Mitwirkung ist zu erwarten.
  • Es ist anzunehmen, dass die Umsetzung der COVID-19 Liquiditätshilfen zu einer Neubewertung des Gesamtrisikos der Finanzierung und damit einer (direkten oder indirekten) Verteuerung der Finanzierungskosten führen kann.