Investitionskontrollverfahren: Weitere Verschärfung zur Sicherung der „technologischen Souveränität“ Deutschlands | McDermott

Investitionskontrollverfahren: Weitere Verschärfung zur Sicherung der „technologischen Souveränität“ Deutschlands

Überblick


Mit leichter Verspätung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) am 30. Januar 2020 seinen angekündigten Referentenentwurf bzgl. der Änderung des deutschen Außenwirtschaftsgesetztes (AWG) veröffentlicht. Damit folgt das BMWi der Ende November 2019 von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vorgelegten “Industriestrategie 2030”, in welcher bereits für Ende 2019 Änderungsvorschläge für das deutsche Außenwirtschaftsrecht vorgesehen waren, insbesondere im Hinblick auf das Investitionskontrollverfahren.

Weitere Informationen


Diese Änderungen wurden nun zumindest teilweise Ende Januar im Rahmen des Referentenentwurfs zum “Ersten Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes” vorgestellt. Teilweise deshalb nur, da die ebenfalls geplanten Anpassungen im Rahmen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) erst später in einem separaten Vorgang vorgestellt/erarbeitet werden sollen. Nachdem sich die wichtigsten formalen und prozessualen Regelungen bzgl. der im Außenwirtschaftsrecht vorgesehenen Investitionskontrolle in der AWV wiederfinden, kann der volle Umfang der möglichen Anpassungen des Außenwirtschaftsrechts im Hinblick auf das Investitionskontrollverfahren erst erfasst werden, wenn diese zweite Stufe ebenfalls vorliegt. Allerdings kann auch bereits auf Basis dieser ersten Stufe, der geplanten Anpassung des AWG, erahnt werden, wohin die nächste Entwicklung des deutschen Investitionskontrollverfahrens führen wird.

Zum einen sieht der Referentenentwurf erforderliche Anpassungen des AWG auf Basis der EU-Screening Verordnung vor. In dieser am 11. April 2019 in Kraft getretenen Verordnung, wurde ein unionsrechtlicher Rahmen bzgl. der weiterhin in der Alleinverantwortung der Mitgliedsstaaten liegenden Investitionskontrollverfahren vorgesehen. So übernimmt das BMWi in Zukunft die Aufgaben der “Nationalen Kontrollstelle”, welche in allen Mitgliedsstaaten eingerichtet werden soll. Hauptaufgabe dieser Kontrollstelle ist die Verwaltung und Führung des vorgesehenen Austausches zwischen den EU-Mitgliedsstaaten hinsichtlich derer nationaler Investitionskontrollverfahren. Folgerichtig wird das AWG auch insoweit angepasst, dass zukünftig nicht nur alleine die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland als Maßstab für die Prüfung eines Erwerbsvorgangs herangezogen werden kann sondern auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedes anderen EU-Mitgliedsstaates als auch Auswirkungen auf gewisse Projekte oder Programme von Unionsinteresse (z.B. Horizont 2020, GNSS-Programme Galileo und EGNOS). Interessanter dürften im Hinblick auf die Anpassung an die EU-Screening Verordnung jedoch vor allem auch die prozessualen Anpassungen im Rahmen der AWV sein, insbesondere zum Beispiel hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs des Verfahrens auf europäischer Ebene und damit auch des Gesamtverfahrens.

Weit mehr einschneidender ist jedoch der Vorschlag des Referentenentwurfs bzgl. der Anpassung des Gefährdungsgrades im Rahmen der Investitionskontrolle. Während bisher eine tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich war für ein Einschreiten des BMWi sieht der Referentenentwurf nun eine bloße “voraussichtliche Beeinträchtigung” vor. In Verbindung mit der Ausweitung des geographischen Ausmaßes der zu berücksichtigenden Interessen, folgt daraus eine erhebliche Erweiterung des Entscheidungsspielraums des BMWi. Die Anpassung des Gefährdungsmaßstabes folgt dabei den Vorgaben der EU-Screening Verordnung und lässt das eigentliche Prüfkriterium an sich – die öffentliche Ordnung oder Sicherheit – grundsätzlich unverändert. Allerdings wird schon im Rahmen der Begründung des Referentenentwurfs eingeräumt, dass zukünftig ein geringerer Gefährdungsgrad genügt, um erwerbsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen. Im Rahmen dieser Begründung fällt auch wieder der Begriff der “technologischen Souveränität Deutschlands” im Zusammenhang mit den “kritischen Technologien”, welcher auch bereits in der “Industriestrategie 2030” vorgebracht wurde. In wie weit es sich dabei um tatsächlich rechtlich begründbare Abwägungen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit handeln wird und nicht um eher politisch motivierte Vorgänge bleibt abzuwarten und muss im Einzelfall dann genau geprüft werden. Ferner ist die Frage, inwiefern dieser “Gefährdungsmaßstab” verfassungsrechtlichen Ansprüchen gerecht wird, auch im Auge zu behalten.

Eine weitere maßgebliche jedoch folgerichtige Änderung ist die Sperre des Erwerbsvollzugs für nun alle meldepflichtigen Erwerbe. Damit greift unabhängig vom Vorliegen eines sektorspezifischen oder sektorübergreifenden Verfahrens eine schwebende Unwirksamkeit des dem geplanten Erwerb zu Grunde liegenden Kaufvertrags, sofern dieser eine Meldepflicht nach der AWV auslöst. Darüber hinaus gleicht der Referentenentwurf die Zuständigkeiten bei der sektorübergreifenden und sektorspezifischen Investitionskontrolle weiter an. So entscheidet das BMWi in beiden dieser Verfahren in Zukunft stets im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung, während einzig die Untersagung der Zustimmung in der sektorübergreifenden Investitionsprüfung weiter die zusätzliche Zustimmung der Bundesregierung benötigt.

Neben den vorgenannten Änderungen des AWG sieht der Referentenentwurf unter anderem auch noch die Anpassung des Satellitendatensicherheitsgesetzes (SatDSiG) vor. Im Rahmen des SatDSiG gibt es bisher ein spezialgesetzliches Investitionskontrollverfahren, welches außerhalb der allgemeinen Regelungen der AWV von statten ging. Der Referentenentwurf sieht insoweit nun eine Streichung dieses spezialgesetzlichen Verfahrens vor. Stattdessen sollen diese Fälle in Zukunft auch von den Regelungen des AWG und der AWV erfasst und bewertet werden, damit es zu einem Gleichlauf des Schutzniveaus in beiden Fällen kommt. Die Betreiber hochwertiger Erdfernerkundungssysteme, die bisher bei einem möglichen Erwerb durch einen ausländischen Erwerber dem spezialgesetzlichen Investitionskontrollverfahren nach dem SatDSiG unterfallen waren, sollen zukünftig in die Liste der besonders sicherheitsrelevanten Unternehmen in der AWV mitaufgenommen werden.

Es bleibt daher insgesamt abzuwarten, mit welchen Anpassungen das BMWi hinsichtlich der AWV plant, um das genaue Ausmaß dieser zweistufigen Reform vollständig bewerten zu können. Die Richtung ist allerdings nicht schon seit Altmaier’s “Industriestrategie 2030” klar und wird zu einer weiteren Verschärfung/Ausweitung der Prüfungsmöglichkeiten im Rahmen des Investitionskontrollverfahrens führen. Die Rahmenbedingungen für außereuropäische Investments in Deutschland werden sich insoweit also weiter verschärfen, wobei das BMWi in seinem Referentenentwurf mehrmals betont, dass diese Verschärfungen mit Augenmaß und im Bewusstsein der Bedeutung ausländischer Direktinvestitionen für die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland geschehen werden.