Koalitionsausschuss: Erhöhung des Kurzarbeitergelds | McDermott

Koalitionsausschuss: Erhöhung des Kurzarbeitergelds

Überblick


Der Koalitionsausschuss hat sich in der Nacht zum 23. April 2020 auf weitere Maßnahmen zur Abfederung sozialer und wirtschaftlicher Härten verständigt. Unter anderem soll das Kurzarbeitergeld erhöht werden.

Das Kurzarbeitergeld soll künftig nach einer zeitlichen Staffelung von 60% auf bis zu 80% (für Haushalte mit Kindern von 67% auf 87%) angehoben werden.

Voraussetzung für die Erhöhung soll sein, dass die jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit von mindestens 50% Arbeitsausfall betroffen sind.

Ab dem vierten Monat der Kurzarbeit soll dann das Kurzarbeitergeld auf 70% bzw. 77% des ausgefallenen Nettolohns steigen und ab dem siebten Monat auf 80% bzw. 87% erhöht werden. Insgesamt beträgt die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld derzeit 12 Monate.

Die neue Regelung soll zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet werden.

Arbeitgeber sollten die Erhöhungen bei Aufstockungsregelungen berücksichtigen

Die Erhöhung kann zu Unsicherheiten beim Umgang mit vertraglichen oder kollektiv-rechtlichen Aufstockungsregelungen führen. Hat der Arbeitgeber die prozentuale Aufstockung des Kurzarbeitergelds versprochen, ist fraglich, ob dies dann auch für den erhöhten KUG-Bezug gelten soll. Sehen die Bestimmungen dagegen eine Aufstockung der Entgeltdifferenz vor, sollten sich keine Anwendungsprobleme ergeben: Hier geht die Aufstockungsregelung dann ggf. ins Leere. Werden derzeit mit dem Betriebsrat oder Arbeitnehmern Vereinbarungen zur Kurzarbeit verhandelt, sollte dieser Aspekt jedoch berücksichtigt und klargestellt werden, dass die Aufstockungsverpflichtung des Arbeitgebers auf einen bestimmten Prozentsatz der Entgeltdifferenz nur soweit reicht, wie nicht der Staat diese mit dem Kurzarbeitergeld ausgleicht.

Umsetzung

Die Beschlüsse des Koalitionsausschusses müssen größtenteils als Gesetzesänderung durch den Bundestag verabschiedet werden. Da bei den Plänen zum Kurzarbeitergeld eine Erhöhung erst ab dem vierten Monat erfolgen soll, ist hier für die derzeit Corona-bedingt angeordneten Kurzarbeitsfälle noch keine besondere Eile geboten, da sich die Unternehmen maximal erst im zweiten Monat der Kurzarbeit befinden werden und die Neuregelung dann erst zum 1. Juni 2020 relevant würde. Wird die Befristung wie geplant umgesetzt, könnten Unternehmen und Arbeitnehmer dann bis Ende des Jahres von höchstens vier Monaten des maximalen Kurzarbeitergelds profitieren.