Überblick
Am 09.02.2026 wurde ein inoffizieller erster Referentenentwurf („RefE“) des BMWE zu einem „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie der Verbesserung des Netzanschlussverfahrens“ (sog. Netzanschlusspaket) öffentlich.
Der RefE enthält an verschiedenen Stellen noch Platzhalter. Dennoch lassen sich dem RefE bereits eine Reihe von Regelungsvorschlägen entnehmen, die für die Netzbetreiber, die Erneuerbaren-Branche sowie Speicherbetreiber (BESS) und sonstige Anschlussnehmer (z.B. Datencenter) von großer Relevanz sind.
Regelungsziel
Der RefE zielt darauf ab, den geltenden Rechtsrahmen für Netzanschlussverfahren zu reformieren und hierbei sowohl (i) die bestehenden Herausforderungen bei der Konkurrenz um freie Netzanschlusskapazitäten besser zu regeln, als auch (ii) den Zubau der Erneuerbaren („EE“)-Anlagen mit dem Netzausbau besser zu synchronisieren. Hierbei sieht sich der RefE ausdrücklich dem Koalitionsvertrag verpflichtet, worin das Ziel festgelegt ist, den Anlagenzubau bei den Erneuerbaren sowie den Speichern besser auf den Netzausbau abzustimmen (Synchronisierung).
Einzelne Regelungen im Überblick
Zur Umsetzung dieser Ziele enthält der RefE insbesondere folgende Regelungen:
Regelungen betreffend Netzanschlussverfahren:
Priorisierung von Netzanschlussbegehren: Den Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern sollen Möglichkeiten an die Hand gegeben werden, Netzanschlussbegehren zu priorisieren und zu depriorisieren. Damit einhergehen soll eine Abkehr vom bisherigen Windhundprinzip („first come, first served“). Hierzu hatten die ÜNB gerade erst vergangene Woche ein Konzeptpapier vorgelegt, in welchem das sog. Reifegradverfahren („first ready, first served“) als vorzugswürdige Alternative genannt wird. Ziel ist u. a., dass Anträge, die nicht mehr ernsthaft verfolgt werden, keine Netzanschlusskapazitäten blockieren. Angesichts der sehr großen Anzahl von Netzanschlussbegehren insbesondere seitens der Entwickler von Batteriespeichern ist dieses gesetzgeberische Anliegen im Grundsatz zu begrüßen, um solche Anträge, die nicht ernsthaft verfolgt werden, aus der Antragsreihung auszuschließen und damit realen Projekten Platz zu machen. Auch ist allein ein Abstellen auf das Windhundprinzip („first come, first served“) in dem derzeitigen Marktumfeld nachvollziehbar nicht mehr sachgerecht.
Netzanschlussverfahren: Die Verteilnetzbetreiber bekommen die Möglichkeit, eigene Anschlussverfahren samt Kriterien für Anlagen ab 135 kW festzulegen. Hierfür wird ihnen aufgegeben, gemeinsam ein einheitliches Regime zur Reservierung von Netzanschlusskapazität und dessen Freigabe aufzustellen. Auch diese Vorgabe ist im Grundsatz begrüßenswert. Derzeit legen die Verteilnetzbetreiber teilweise abweichende Verfahrensregeln für das Netzanschlussverfahren zugrunde, was die Projektentwicklung unnötig verkompliziert.
Die ÜNBs sind verpflichtet, bis spätestens zum 1.1.2027 der BNetzA ein Netzanschlussverfahren vorzulegen, welches diese prüft und bestätigt (bzw. bemängelt, die ÜNBs müssen dann nachbessern). Die ÜNBs können hierbei Maßgaben für die Priorisierung bestimmter Netzanschlussbegehren vorsehen. Verteilnetzbetreiber sind berechtigt, diese Verfahren ebenfalls anzuwenden.
Digitalisierung von Netzanschlussverfahren und Transparenz: Der RefE soll zudem die Netzanschlussverfahren vollständig digitalisieren und für mehr Transparenz über freie Netzanschlusskapazitäten sorgen. Betreiber von Verteilernetzen haben zudem zukünftig die verfügbaren Netzanschlusskapazitäten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und monatlich zu aktualisieren. Diese Maßgaben sind wiederum im Sinne der Transparenz und der Verfahrensbeschleunigung zu begrüßen. In der Praxis wird häufig gerade bemängelt, dass die Netzantragsverfahren zu lange dauern.
Regelungen betreffend die Synchronisierung des EE-Ausbaus mit dem Netzausbau:
Kapazitätslimitierte Netzgebiete / „Redispatchvorbehalt“: Die Verteilnetzbetreiber sollen künftig besonders belastete Netzgebiete als „kapazitätslimitiert“ ausweisen können. „Kapazitätslimitiert“ sind Netzgebiete nach dem RefE, wenn die technisch mögliche Stromeinspeisung der angeschlossenen Anlagen in dem betreffenden Netzgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr um insgesamt mehr als 3 % angepasst (d.h. abgeregelt) wurde. Die kapazitätslimitierten Netzgebiete sind gegenüber der Bundesnetzagentur bis zum 31. März eines Jahres auszuweisen und zu veröffentlichen. In diesen Gebieten ist dann der gesetzliche Anspruch von EE-Anlagen zum unverzüglichen Netzanschluss aufgehoben bzw. gilt nur noch dann, wenn der EE-Betreiber in einem Vertrag mit dem Netzbetreiber für die Dauer der Kapazitätslimitierung auf die Entschädigung bei Abregelungen verzichtet (sog. Redispatchvorbehalt).
Da es eine ganze Reihe solcher „kapazitätslimitierter“ Netzgebiete geben dürfte und zudem ein mehrjähriger Verzicht auf die Redispatch-Entschädigung erhebliche Auswirkungen auf die Ertragssituation von Erneuerbaren Anlagen haben kann, ist zu befürchten, dass durch den Redispatchvorbehalt der Netzanschlussvorrang für die Erneuerbaren faktisch damit in weiten Teilen aufgehoben wird. Zudem wird der Redispatchvorbehalt den Ausbau der Erneuerbaren in Deutschland verteuern und damit verlangsamen. Strukturell stellt sich hier die Frage, ob die Intention des BMWE, der EE-Branche das Risiko eines stockenden Netzausbaus aufzubürden, mit den bestehenden Ausbauzielen für die Erneuerbaren konsistent ist oder ob dieses Risiko nicht bei den Netzbetreibern verbleiben sollte, die schlussendlich für den Netzausbau verantwortlich sind.
Baukostenzuschuss: Netzbetreiber sollen nach dem RefE zukünftig zudem berechtigt sein, auch von Betreibern von EE-Anlagen die Zahlung von Baukostenzuschüssen zu verlangen. Die BNetzA kann hierzu nähere Vorgaben machen.
Baukostenzuschüsse sind bislang nur für Stromverbraucher (z. B. Rechenzentren, BESS) zulässig. Für Erzeugungsanlagen wäre die Einführung von Baukostenzuschüssen eine neue Belastung, die Investitionen in EE-Anlagen zusätzlich verteuern und den Ausbau der EE-Anlagen weiter unter Druck setzen würde. Mit der Erhebung von Baukostenzuschüssen verfolgt das BMWE das Ziel, für einen sparsameren Umgang mit knappen Anschlusskapazitäten zu sorgen und (mit regional differenzierten Baukostenzuschüssen) den Zubau von EE-Anlagen regional zu steuern und an netzverträgliche Standorte zu leiten. Hier stellt sich wiederum die Frage, ob diese Risikoallokation zu Lasten der Erneuerbaren zutreffend ist.
FCA: Für BESS wird geregelt, dass Versorgungsnetzbetreiber einen Netzanschluss unter Berufung auf einen Kapazitätsmangel nicht verweigern dürfen, wenn die bisherige Entnahme- und Einspeiseleistung durch den Abschluss eines FCA (flexible Netzanschlussvereinbarung) nach dem Anschluss des BESS unverändert bleibt. Mit der Regelung wird also die derzeitige Freiwilligkeit der Netzbetreiber beim Abschluss von FCAs ein Stück weit aufgehoben. Fraglich ist allerdings, ob derart eingeschränkte Netzanschlüsse für BESS-Betreiber auch wirtschaftlich interessant sind, die in der Regel für die Vermarktung der Speicherkapazitäten auf einen möglichst uneingeschränkten Netzzugang angewiesen sind.
Inkrafttreten:
- Das Gesetz soll mit seiner Verkündigung in Kraft treten. Da es sich noch um einen ersten inoffiziellen Entwurf handelt, ist das Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht absehbar. So hat u. a. noch keine Verbändeanhörung stattgefunden.
- Hinsichtlich des Redispatchvorbehalts ist in dem RefE ausdrücklich geregelt, dass der Redispatchvorbehalt nur gilt, sofern im Zeitpunkt der Ermittlung des Netzverknüpfungspunkts (§ 8 Abs. 1, 2 EEG) das betreffende Netzgebiet bereits als „kapazitätslimitiert“ ausgewiesen ist. Für EE-Anlagen, für die bereits vor der Ausweisung des Netzgebiets als „kapazitätslimitiert“ ein Netzverknüpfungspunkt ermittelt wurde, besteht der ursprüngliche Netzanschlussanspruch fort.
Erste Reaktionen zu dem RefE fallen erwartungsgemäß in der EE-Branche sehr kritisch aus. Dies auch parteiübergreifend. Bei den Netzbetreibern stößt der Entwurf hingegen erwartungsgemäß auf Zustimmung. Bei allem Verständnis für die derzeitigen Herausforderungen der Netzbetreiber aufgrund der hohen Zahl von Anschlussanfragen ist die Zielrichtung des RefE zu hinterfragen, der tendenziell die EE-Branche sowie die Speicherbetreiber für die angestrebte Synchronisierung des Netzausbaus mit dem EE-Ausbau.