Update Tax, Investment Funds und Real Estate - Die Umsatzsteuerbefreiung für alternative Investmentfonds kommt | McDermott

Update Tax, Investment Funds und Real Estate – Die Umsatzsteuerbefreiung für alternative Investmentfonds kommt

Überblick


Verwaltungsleistungen an alternative Investmentfonds sind ab 2024 umsatzsteuerfrei. Für den Fondsstandort Deutschland sind das gute Nachrichten, da endlich eine Angleichung an die bislang günstigeren Umsatzsteuerregelungen europäischer Fondsstandorte wie Luxemburg erfolgt. In der Schnittstelle zwischen Steuerrecht, Investmentfonds und Immobilienrecht ergeben sich wichtige Änderungen. AIFs, Fonds-Manager/KVGen (AIFM), Anlageberater und auch Vermieter sollten sich aufgrund der bereits ab 1.1.2024 geltenden Änderungen zeitnah mit den Auswirkungen befassen.

HINTERGRUND

  • Nach derzeit geltender Rechtslage sind Verwaltungsleistungen für (i) OGAWs iSd. § 1 Abs. 2 KAGB, (ii) mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds iSd. § 1 Abs. 3 KAGB und (iii) Wagniskapitalfonds umsatzsteuerbefreit (§ 4 Nr. 8 Bst. h) UStG).
  • Für alternative Investmentfonds iSd § 1 Abs. 3 KAGB (AIFs) bedeutet dies derzeit aufgrund der restriktiven Auslegung eines vergleichbaren alternativen Investmentfonds durch die Finanzverwaltung (vgl. 4.8.13 Abs. 8 UStAE), dass Verwaltungsleistungen des AIFM an einen AIF grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind.
  • AIFs sind aufgrund der passiven Vermögensanlage typischerweise keine Unternehmer iSd. Umsatzsteuerrechts, sodass die Umsatzsteuer auf Verwaltungsleistungen vom AIF nicht als Vorsteuer abziehbar ist, mithin zu definitiven Kosten auf Fondsebene führt. Diese belasten entweder die Investoren oder das Fondsmanagement.
  • Der Kostenaspekt wurde vielfach als Nachteil des Fondsstandortes Deutschlands benannt. In den europäischen Nachbarländern, insb. in Luxemburg, sind Verwaltungsleistungen an AIFs grundsätzlich umsatzsteuerfrei.
  • Die Erweiterung der Umsatzsteuerfreiheit durch das Fondsstandortgesetz (BGBl. 2021 I, 1498) in Bezug auf Wagniskapitalfonds wurde als Schritt in die richtige Richtung wahrgenommen. Damit verbunden waren jedoch Abgrenzungsschwierigkeiten, die in der praktischen Anwendung zu Rechtsunsicherheit führen.

NEUE UMSATZSTEUERBEFREIUNG FÜR ALTERNATIVE INVESTMENTFONDS

  • Im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (BGBl. I 2023, Nr. 354) wird nun die Umsatzsteuerfreiheit für Verwaltungsleistungen an AIFs eingeführt. Die Kategorie des „einem OGAW vergleichenbaren“ alternativen Investmentfonds sowie des Wagniskapitalfonds wird abgeschafft und eine generelle Umsatzsteuerfreiheit in Bezug auf AIFs eingeführt. Mit der Neuregelung wird die Herstellung von Wettbewerbsgleichheit mit anderen anderen europäischen Jurisdiktionen angestrebt (s. BT-Drs. 20/8292, S. 133).
  • Die Regelung ist zwingend, es ist kein Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit vorgesehen.
  • In zeitlicher Hinsicht gilt die Neuregelung ab 1. Januar 2024.

AUSWIRKUNGEN IN DER PRAXIS

DIE STEUERLICHE PERSPEKTIVE

  • Zukünftig bezieht auch ein AIF relevante Verwaltungsleistungen durch den AIFM als umsatzsteuerfreie Eingangsumsätze. Auf einen Vorsteuerabzug kommt es auf Fondsebene damit nicht mehr an.
  • Auf Ebene des AIFM sollte es durch die Neuregelung zu einem Anstieg der umsatzsteuerfreien Ausgangsumsätze kommen. Erbrachte Leistungen an einen AIF sind dahingehend zu prüfen, ob sie unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen. Die Erhöhung von umsatzsteuerfreien Ausgangsumsätzen ist relevant für die Berechtigung des AIFM zum Vorsteuerabzug. Den Verwaltungsleistungen unmittelbar zuzuordnende Eingangsleistungen sind vollständig vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Für Allgemeinkosten wird der Vorsteuerabzug nur entsprechend des individuellen Vorsteuerschlüssels gewährt (Anteil der USt-pflichtigen Ausgangsleistungen an den gesamten Ausgangsleistungen).
  • Die Umsatzsteuerbefreiung gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Verwaltungsleistungen, die mittelbar an einen AIF gerichtet werden, z.B. bei bestimmten Leistungen eines Anlageberaters im Auslagerungsfall, der Beratungsleistungen für einen AIF an dessen AIFM erbringt.
  • Im Fall von Beratungsleistungen für einen ausländischen Fonds an dessen ausländischen AIFM (bspw. Luxemburger Fondsstruktur) gelten dieselben Grundsätze. Zwar wird die sonstige Leistung an einen Unternehmer aufgrund des Leistungsorts im Ausland nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegen. Die Umsatzsteuerbefreiung auf die Verwaltungsleistungen führt beim hypothetischen Leistungsort im Inland jedoch zu einem (teilweisen) Ausschluss des Vorsteuerabzugs auf Ebene des inländischen Anlageberaters (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG).
  • Die erbrachten Ausgangsleistungen sowie die Auswirkungen auf den Vorsteuerschlüssel sollten aus der Sicht von AIFMs und Anlageberatern analysiert werden.
  • Auf Ebene des leistenden AIFM oder Anlageberaters ist auch die Abrechnung an die geänderte umsatzsteuerliche Behandlung anzupassen. Ein unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG) führt zu der Pflicht zur Abführung der unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer; ein Vorsteuerabzug besteht hinsichtlich der unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer nicht. Rechnungen sind auf den richtigen Ausweis von Umsatzsteuer ggf. anzupassen.

DIE INVESTMENTFONDS-PERSPEKTIVE

  • Die Neuregelung gilt für regulierte AIFs iSd. § 1 Abs. 3 KAGB und unabhängig von der Asset-Klasse. Sie erstreckt sich auf relevante Verwaltungsleistungen bspw. Portfolioverwaltung, Risikomanagement; andere Tätigkeiten wie bspw. die Verwahrung sind nicht umfasst.
  • Der Wegfall der Umsatzsteuerbelastung führt zu einer Verringerung der Kosten auf Ebene des AIF, wodurch die Anlagerendite steigt. Individuelle Vergütungsabreden in Bezug auf die Umsatzsteuer sind zu überprüfen.
  • Als Gegenstück zur Kostenverringerung auf Fonds-Ebene kommt es auf Ebene des AIFM bzw. des Anlageberaters zu einer Verringerung des Vorsteuerabzuges, dh. zu einer definitiven Kostenbelastung durch nicht abziehbare Umsatzsteuer auf Eingangsumsätze (bspw. Beratungsleistungen; zu weiteren Zusatzkosten, siehe unten zur Immobilien Perspektive).
  • Bei bestehenden Strukturen sollte die Fondsdokumentation auf Anpassungsbedarf überprüft werden. In neu aufzulegenden Strukturen sollte kommerziell von Fondsinitiatoren und AIFMs bzw. Fonds-Beratern die veränderte Belastungswirkung der Umsatzsteuer berücksichtigt werden.

DIE IMMOBILIEN-PERSPEKTIVE

  • Eine weitere Auswirkung ergibt sich bei angemieteten Büros des AIFMs bzw. des Anlageberaters, da für diese Mietverträge aus Vermietersicht ggf. die Berechtigung zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung entfällt, sog. Umsatzsteueroption. Für eine wirksame Umsatzsteueroption muss der Mieter grundsätzlich mindestens 95% seiner Umsätze umsatzsteuerpflichtig erbringen. Der Vermieter hat ein Interesse an der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung, wenn laufende Vorsteuerberichtigungszeiträume in Bezug auf die Immobilie bestehen und bei Erhöhung der umsatzsteuerfreien Vermietung auf den Vermieter Vorsteuerberichtigungen oder eine anteilige Versagung des Abzugs laufender Vorsteuer zukommen können (sog. Vorsteuerschaden).
  • Der Wegfall der Umsatzsteueroption führt dazu, dass die Miete zukünftig ohne Umsatzsteuer geschuldet wird, also umsatzsteuerfrei erfolgt. Der Mieter kann jedoch – je nach Regelung im Mietvertrag – verpflichtet sein, dem Vermieter einen entstehenden Vorsteuerschaden zu ersetzen.
  • In der zur Abrechnung des Mietvertrages gestellten Rechnung (meist in Form einer Dauermietrechnung) ist der Umsatzsteuerausweis ggf. anzupassen, um eine Haftung für einen unrichtigen Steuerausweis zu vermeiden (§ 14c Abs. 1 UStG, s.o.).
  • Bestehende Mietverträge mit AIFMs und Anlageberatern sollten aus Mieter- und Vermieter-Sicht auf Relevanz, potentielle Informations- und Schadensersatzpflichten sowie Anpassungsmöglichkeiten überprüft werden.