Überblick
Am 29. März 2020 sind die in der letzten Woche im Eilverfahren verabschiedeten Gesetze zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite und zum Sozialschutz angesichts der Corona-Krise in Kraft getreten.
Das Sozialschutz-Paket soll zur Bewältigung der gesellschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie dienen. Dazu wird der Bezug von Sozialleistungen vereinfacht, die Hinzuverdienstgrenze zur Altersrente angehoben und die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung ausgeweitet. Weiterhin werden Verdienste aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Nebentätigkeiten in systemrelevanten Bereichen nicht mehr vollständig angerechnet. Soziale Dienstleister werden außerdem finanziell unterstützt, damit sie sich an Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkung der Pandemie beteiligen. Schließlich werden durch eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes Ausnahmeregelungen zur Aufrechterhaltung des Betriebs systemrelevanter Bereiche ermöglicht.
Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde zudem das Infektionsschutzgesetz geändert. Neben zusätzlichen Kompetenzen für den Bund in der Epidemiebekämpfung sieht es nun auch einen Entschädigungsanspruch für Eltern vor, die aufgrund behördlicher Schul- und Kitaschließungen ihre Kinder betreuen müssen und dadurch Verdienstausfälle erleiden.
Die für Unternehmen wesentlichen arbeitsrechtlichen Änderungen im Überblick:
ÄNDERUNG DES ARBEITSZEITGESETZES ZUR UNTERSTÜTZUNG VON SYSTEMRELEVANTEN BETRIEBEN
Um die Aufrechterhaltung systemrelevanter Betrieb, wie solcher aus dem Gesundheitswesen, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsvorsorge und der Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern zu gewährleisten, sieht das Sozialschutz-Paket eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes vor Ihm wurde eine Verordnungsermächtigung hinzugefügt, die bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften zur Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur ermöglicht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nun gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, wie Epidemien, für bestimmte Arbeitnehmer in systemrelevanten Berufen befristet Abweichungen von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes ermöglichen. Bisher ließ das Arbeitszeitgesetz bei dringendem öffentlichen Interesse lediglich lokale Ausnahmeregelungen durch die nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden zu.
ENTSCHÄDIGUNGSANSPRUCH FÜR VERDIENSTAUSFÄLLE AUFGRUND VON KITA- UND SCHULSCHLIEßUNGEN
Nach den inzwischen bundesweiten behördlichen Kita- und Schulschließungen infolge der Pandemie forderten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer eine klare gesetzliche Regelung dazu, wie ein hierdurch verursachter Verdienstausfall berufstätiger Eltern kompensiert werden kann. Darauf reagierte der Gesetzgeber nun mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Eingeführt wurde damit eine bis zum Jahresende 2020 befristete Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Eltern, die infolge geschlossener Betreungseinrichtungen oder Schulen nicht (auch nicht im Home Office) arbeiten können, können nach Maßgabe des neuen § 56 Abs. 1a IfSG einen Entschädigungsanspruch haben.
Entschädigungsberechtigt sind danach erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum
12. Lebensjahr oder behinderter und auf Hilfe angewiesener Kinder,
- wenn sie ihr Kind aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher einen Verdienstausfall erleiden; und
- sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben (z.B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen; aktuell identifizierte Risikogruppen wie z. B. die Großeltern des Kindes sollen aber nicht vorrangig zur Betreuung herangezogen werden müssen). Die Darlegungslast für das Fehlen einer anderweitigen Betreuungsmöglichkeit trägt der Arbeitnehmer.
Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere rechtliche Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, etwa durch den Abbau von Zeitguthaben. Ebenso wie beim Kurzarbeitergeld werden also Guthaben auf Arbeitszeitkonten auf „Null“ abgebaut werden müssen, bevor ein Entschädigungsanspruch besteht. Ein eventueller Anspruch auf Kurzarbeitergeld geht dem Entschädigungsanspruch vor. Wie mit Urlaubsansprüchen umzugehen ist, ist noch unklar. Hier ist denkbar, dass entsprechend der Handhabung beim Kurzarbeitergeld zumindest Resturlaubsansprüche aus dem vorherigen Urlaubsjahr abgebaut werden müssen.
Der Anspruch auf Entschädigung besteht nicht während der Zeiten, in denen die Betreuungseinrichtung oder Schule ohnehin geschlossen wäre (z.B. während der Schulferien).
Die Entschädigungsleistung beläuft sich auf 67 % des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls (Nettoentgelt), für einen vollen Monat maximal 2.016 € (Höchstbetrag). Sie wird – in Anlehnung an die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – für bis zu sechs Wochen gewährt.
Der Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers richtet sich gegen den Staat, indes agiert der Arbeitgeber – wie auch sonst im IfSG – als “staatliche Zahlungsstelle”. Der Arbeitgeber tritt in Vorleistung und zahlt die Entschädigungsleistung an den Arbeitnehmer aus. Auf Antrag kann sich der Arbeitgeber anschließend den ausgezahlten Betrag von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Zuständig sind die nach Landesrecht zu bestimmenden Behörden. Voraussichtlich werden dies in den meisten Bundesländern die örtlichen Gesundheitsämter sein.
Arbeitgeber sollten den Antrag – in Anlehnung an die Fristenregelung bei Ansprüchen nach
§ 56 Abs. 1 IfSG – spätestens innerhalb von drei Monaten stellen. Unklar ist, ob die Frist mit der behördlichen Schließungsanordnung oder erst mit Beginn des – ggf. späteren – Verdienstausfalls des Arbeitnehmers beginnt. Vorsorglich sollte die Fristberechnung vom Zeitpunkt der Schließungsanordnung erfolgen.