Generalanwalt hält im Wasserstoffperoxid-Verfahren den Ort des schädigenden Ereignis nicht für ausreichend, den Gerichtsstand zu begründen - McDermott Will & Emery

Generalanwalt hält im Wasserstoffperoxid-Verfahren den Ort des schädigenden Ereignis nicht für ausreichend, den Gerichtsstand zu begründen

Overview


Düsseldorf, 12. Dezember 2014 – In seinem Schlussantrag vor dem EuGH hat Generalanwalt Jääskinen die Auffassung vertreten, der Ort des schädigenden Ereignisses reiche in einem komplexen, das gesamte Gebiet der EU umfassenden Kartell nicht aus, den Gerichtsstand zu begründen. Geschädigte könnten Schadensersatz nur dort verlangen, wo einer der Kartellanten seinen Sitz habe. Die Zuständigkeit dürfe aber nicht rechtsmißbräulich herbeigeführt worden sein.

Das Landgericht Dortmund hatte dem EuGH den Fall zur Vorabentscheidung darüber vorgelegt, ob deutsche Gerichte zuständig sind.

McDermott vertritt in dem Verfahren die Beklagte FMC Foret SA und hatte argumentiert, dass nach der bislang vorherrschenden Meinung, nach der der Ort des schädigenden Ereignisses ausreicht, bei europaweiten Kartellen in jedem Mitgliedsstaat geklagt werden könnte. Diese Meinung wird auch von der Europäischen Kommission vertreten. Das würde dem „Forum Shopping“, also der Suche nach dem geeignetsten Klagestandort für den Geschädigten, Vorschub leisten. Der Generalanwalt bestätigte die Argumentation der Kanzlei nun ausdrücklich in seinem Schlussantrag.

Zwar sei die Klage grundsätzlich in Deutschland zulässig, da einer der Beklagten (Evonik Degussa) in Deutschland ansässig sei. Dies würde aber nicht gelten, wenn die Klage rechtsmißbräulich gegen ein Unternehmen mit erhoben wurde, um den Gerichtsstand zu begründen. Dafür sah das Landgericht Dortmund Anhaltspunkte: Die Klage gegen Evonik Degussa war unmittelbar nach Klageerhebung wieder zurückgenommen worden.

Folgt der EuGH wie üblich dem Schlussantrag des Generalanwalts, muss die Klage wegen fehlender Zuständigkeit insgesamt abgewiesen werden.

Vertreter FMC Foret SA
McDermott Will & Emery: Dr. Boris Uphoff (Prozessführung, München), Clive Stanbrook, QC, Philipp Werner (beide Kartellrecht, Brüssel); Associate: Steffen Woitz (Prozessführung, München)

Vertreter Akzo Nobel N.V.
Hengeler Mueller: Matthias Blaum

Vertreter Solvay S.A.
Freshfields: Martin Klusmann

Vertreter Kemira Oyj
Latham & Watkins: Ulrich Börger

Vertreter Arkema S.A.
Noerr: Kathrin Westermann

Vertreter Evonik Degussa
Gleiss Lutz: Christian Steinle

Vertreter CDC
Osborne Clarke (Köln): Dr. Thomas Funke; Associates: Alexander Kirschstein, Daniel Stein

Vertreter EU-Kommission
Inhouse: Piedade Costa de Oliveira, Alexanda Antoniadis, André Bouquet (alle Juristischer Dienst)

Europäischer Gerichtshof Luxemburg, Vierte Kammer
Irena Pelikanova (Präsidentin und Berichterstatterin)

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McDermott Will & Emery
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