Welche Auswirkungen hat der Brexit auf das Gesellschaftsrecht? | McDermott

Welche Auswirkungen hat der Brexit auf das Gesellschaftsrecht?

Überblick


Seit dem 1. Januar diesen Jahres ist der Brexit final und durch das Ausscheiden von UK aus der EU entfällt die Bindungswirkung des Unionsrechts. Aber was bedeutet das eigentlich konkret für das Gesellschaftsrecht? Wir stellen die wichtigsten Änderungen für Unternehmen kurz zusammen.1

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IN GENERAL: WAS REGELT DAS EU-UK TRADE AND COOPERATION AGREEMENT (TCA)?

Im wesentlichen regelt das Abkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigen Königreich (UK) drei Kernbereiche: Der Freihandel zwischen der EU und UK, die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und Regelungen zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien des TCA.

  • Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und UK betrifft nicht nur den Handel mit Waren und Dienstleistungen, sondern u.a. auch den digitalen Handel, geistiges Eigentum, Wettbewerb, öffentliches Beschaffungswesen, Energie oder auch die Koordinierung der Systeme sozialer Sicherheit.
  • Es trifft keine Regelung über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen;
  • Britische Unternehmen haben nicht mehr automatisch das Recht, Dienstleistungen in der gesamten EU anzubieten. Wenn sie weiterhin in der EU tätig sein wollen, müssen sie sich dort niederlassen.
  • Alle Importe aus UK in die EU unterliegen Zollformalitäten und müssen EU-Standards erfüllen, sie werden daher entsprechenden Kontrollen unterzogen. Sonderregelungen gelten für Waren, die zwischen Nordirland und der EU befördert werden.

CORPORATE LAW: WAS GILT FORT, WAS GILT NICHT MEHR

Für UK gelten nunmehr sämtliche Rechte und Pflichten, die es als EU-Mitgliedstaat (und im Übergangszeitraum) inne hatte, nicht mehr. Da die Gesetzgebung der EU in vielen Bereichen des nationalen Rechts auch in UK einstrahlt, hat UK zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten eine umfangreiche Inkorporierung europäischer Rechtsakte, die unmittelbar vor Ende der Übergangsfrist Bestand hatten, in nationales Recht vorgenommen (retained EU-law). Dies gilt jedoch nicht für das gesamte EU-Recht. Insbesondere sind von der Inkorporierung ausgeschlossen:

  • Europäische Rechtsformen (SE, SCE, EWIV): Es sind keine Neugründungen von europäischen Gesellschaften mit Hauptverwaltungs- oder Satzungssitz in UK mehr möglich. Zum Zeitpunkt des UK-Austritts bestehende Gesellschaften wurden automatisch und identitätswahrend mit Wirkung zum 1. Januar 2021 umgewandelt: die SE wurde zur „UK Societas“, die EWIV zur „UKEIG“. Die SCE als Rechtsform entfällt in UK ersatzlos, für eine Umwandlung war kein Bedarf (es gab schlicht keine SCE in UK). Die bisherigen Rechtsgrundlagen (SE-VO, EWIV-VO) wurden entspr. in nationales Recht inkorporiert.
  • Grenzüberschreitende Verschmelzungen: Die Richtlinien-basierte Regelung zur Ermöglichung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2021 aufgehoben, so dass eine Verschmelzung von einer EU- mit einer UK-Gesellschaft nicht mehr durchgeführt werden kann. Von deutscher Seite aus findet sich mit § 122m UmwG zwar eine Übergangsregelung, faktisch wird diese jedoch mangels entsprechender Regelung von UK nicht mehr durchführbar sein.
  • Grenzüberschreitender Formwechsel/ Grenzüberschreitende Spaltung: Mit dem Austritt entfällt die Niederlassungsfreiheit gem. Artt. 49, 54 AEUV in und für UK Gesellschaften und damit auch der vom EuGH auf dieser Basis ermöglichte grenzüberschreitende Formwechsel und die grenzüberschreitende Spaltung. Auch ohne Umsetzung der zwischenzeitlich erlassenen Richtlinie zu grenzüberschreitenden Umwandlungsmaßnahmen (RL (EU) 2019/2121), hatte der EuGH die Ermöglichung dieser gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen für Gesellschaften innerhalb der EU erzwungen, soweit sie auch für inländische Gesellschaften möglich sind (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – C-378/10 – VALE; EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 – C-106/16 – Polbud). Für UK Gesellschaften entfällt diese Möglichkeit nunmehr entsprechend für eine Spaltung / Formwechsel ins EU-Ausland sowie für EU Gesellschaften nach UK.
  • Zweigniederlassungen: UK ist nunmehr Drittstaat, so dass Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus EU-/EWR-Staaten in UK die besonderen Voraussetzungen für solche aus Drittstaaten erfüllen müssen. Für Zweigniederlassungen von UK-Gesellschaften in einem EU-/EWR-Staat gilt dasselbe.
  • Rechnungslegung: Die International Financial Reporting Standards (IFRS) wurden in das UK-Recht inkorporiert. Anpassungen der IFRS, die auf EU-Ebene übernommen werden, gelten jedoch nicht mehr unmittelbar auch für UK, dort kommen ausschließlich die nunmehr geltenden UK-adopted international accounting standards zur Anwendung, welche von UK Gesellschaften von nun ab bei der Bilanzierung entsprechend zu berücksichtigen sind.

WEGFALL DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT – GELTUNG DER SITZTHEORIE

Eine in der EU gegründete Gesellschaft mit Verwaltungssitz in UK kann sich nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen, ebenso gilt dies für eine UK Gesellschaft mit Verwaltungssitz in der EU. Was hat das für Folgen?

  • Damit besteht die vom EuGH ausgesprochene unionsweit zwingende Geltung der Gründungstheorie grundsätzlich nicht mehr im Verhältnis zu UK. Nach der Gründungstheorie finden auf eine Gesellschaft diejenigen gesetzlichen Regelungen Anwendung, die nach dem Recht des Staates gelten, nach dem sie gegründet wurde, unabhängig von dem tatsächlichen Sitz der Verwaltung der Gesellschaft.
  • Im deutschen Gesellschaftsrecht, wie in vielen anderen EU-Ländern, herrscht für nicht EU-Gesellschaften bisher noch die Sitztheorie vor (soweit nicht, wie mit den USA, gesonderte Abkommen gelten). Nach der Sitztheorie findet auf eine Gesellschaft diejenige Rechtsordnung Anwendung, in der sich ihr Verwaltungssitz, also der tatsächliche Sitz der Geschäftsführung, befindet.
  • Für UK Gesellschaften, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben, kommt danach nunmehr grundsätzlich deutsches (Gesellschafts-)Recht zur Anwendung. Einer UK Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland läuft damit nunmehr Gefahr, als solche hierzulande nicht mehr anerkannt zu werden. Die Gesellschaft wäre nach deutschem Gesellschaftsrecht zu beurteilen, erfüllt jedoch die Gründungsvoraussetzungen einer deutschen Kapitalgesellschaft nicht. Vielmehr würde sie in Deutschland als Personengesellschaft (OHG oder GbR, je nachdem ob sie ein Handelsgewerbe betreibt) angesehen, oder, wenn sie nur einen Alleingesellschafter hat, ein Einzelkaufmann oder Kleingewerbetreibender sein; womit sie jedenfalls in Deutschland ihre Haftungsbeschränkung verliert. Interessant ist dies vor allem auch für die in der Vergangenheit in der Praxis durchaus beliebte Limited (UK) & Co. KG, die stets ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat.
  • Die Rechtsfolge bzw. Fortgeltung der Gründungstheorie für UK Gesellschaften ist auch unter dem TCA sehr umstritten. Emfehlenswert wäre hier sicherlich eine klarstellende Regelung, da das aufgezeigte Ergebnis einer strengen Anwendung der Sitztheorie praktisch kaum handhabbar erscheint.
  • Für Gesellschaften mit Verwaltungssitz in UK oder in Mitgliedsstaaten der EU, die die Gründungstheorie verfolgen, hat dies keine Auswirkungen, da weiterhin allein das Recht des jeweiligen Gründungsstaates auf die Gesellschaft Anwendung findet.

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  Quelle und weitergehende Hinweise: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Brexit/Gesellschaftsrecht/Brexit_Gesellschaft_node.html, https://ec.europa.eu/info/relations-united-kingdom/eu-uk-trade-and-cooperation-agreement_en (hier ist auch das gesamte Abkommen abrufbar) (beides zuletzt abgerufen am 9. März 2021); sowie Schmidt, Brexit: Implikationen des EU-UK TCA im Bereich des Gesellschaftsrechts, GmbHR 2021, 229 ff.