COVID-19 – Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | McDermott

COVID-19 – Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Überblick


Für Unternehmen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten, soll die Insolvenzantragspflicht vorübergehend bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden. Dies hat das Bundesministerium der Justiz am 16.03.2020 in einer Pressemitteilung mitgeteilt (siehe hier).

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Nach Informationen aus dem Ministerium werde derzeit am Gesetzesentwurf gearbeitet und eine erste Lesung im Bundestag sei für den 25.03.2020 geplant. Man gehe davon aus, dass das Gesetz noch in diesem Monat in Kraft treten werde.

Nach der Pressemitteilung vom 16.03.2020 soll die temporäre Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an folgende Voraussetzungen geknüpft sein:

  1. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beruht auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie.
  2. Es müssen begründete Aussichten auf Sanierung aufgrund der Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. aufgrund ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen bestehen.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird sich daher auf solche Unternehmen beschränken, die aufgrund der Corona-Epidemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Die genaue Ausgestaltung der weiteren Voraussetzungen steht derzeit noch nicht fest. Eine zentrale Voraussetzung könnte aber darin liegen, dass das betroffenen Unternehmen bereits konkrete Hilfeleistungen aus dem Maßnahmenpaket der Bundesregierung beantragt hat. Darauf deutet die Aussage der Pressemitteilung hin, dass durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht die beschlossenen Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung zur Stützung der Liquidität flankiert werden sollen. Es solle vermieden werden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen nicht rechtzeitig abgeschlossen werden können.

Der genaue Text des Gesetzestexts wird voraussichtlich im Zuge der für den 25.03.2020 geplanten Lesung im Bundestag veröffentlicht werden.

Neben einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO sollten auch die flankierenden Regelungen zu Zahlungsverboten der Geschäftsführung einer GmbH, AG bzw. GmbH & Co. KG nach § 64 Abs. 1 S. 1 GmbHG; § 92 Abs. 2 S. 1 AktG; § 177a i.V.m. § 130a Abs. 1 HGB klarstellend angepasst werden.