Überblick
Zum 1. Juni 2022 ist eine neue Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung („Vertikal-GVO“) in Kraft getreten. Gleichzeitig hat die Europäische Kommission die begleitenden Vertikal-Leitlinien neu aufgelegt. Diese beiden Instrumente haben sich zum wesentlichen Rechtsrahmen für die kartellrechtskonforme Gestaltung von Liefervereinbarungen und jeglicher Form von Vertriebssystemen, einschließlich Handelsvertreterkonstellationen entwickelt. Insbesondere die Bereiche dualer Vertrieb, Online-Vertrieb, sog. Wettbewerbsverbote (Alleinbezug) und vertikale Preisbindung, welche in der Praxis besonders relevant sind, wurden nunmehr einer Neubewertung unterzogen.
Mit diesem Newsletter bieten wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und Klarstellungen. Dabei gelten für Vereinbarungen, die nach der neuen Vertikal-GVO unzulässig werden Übergangsfristen. Vor dem 1. Juni 2022 in Kraft befindliche Vertikal-Vereinbarungen sind ggf. bis zum 31. Mai 2023 anzupassen. Vertikal-Vereinbarungen, die ab Juni 2022 geschlossen werden, werden die neue Vertikal-GVO unmittelbar einhalten müssen. Nach unserer Einschätzung dürften vor dem 1. Juni 2022 abgeschlossene Vertikal-Vereinbarungen, die jedoch erst nach dem 1. Juni 2022 in Kraft treten, noch von der Übergangsregelung profitieren.