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Dr. Ralf Weisser und Dr. Claus Färber mit Kommentar zu den beiden BGH-Urteilen vom 26.11.2015, ob ein Internet-Accessprovider von den Inhabern von Urheber- bzw. Verwertungsrechten bei Rechtsverletzungen als „Störer“ daraufhin in Anspruch genommen werden kann, durch technische Maßnahmen den Zugriff seiner Kunden auf die rechtswidrigen Websites zu verhindern oder zumindest zu erschweren.